BAföG-Reform
Ab August 2019 tritt das 26. BAföG-Änderungsgesetz in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen in der Übersicht.
Gültigkeit
Die neuen Regelungen gelten mit dem neuen Bewilligungszeitraum. Die meisten Studierenden werden daher ab dem Wintersemester 2019/20 von den Verbesserungen profitieren. Wir empfehlen dabei, Erstanträge und Weiterförderungsanträge möglichst frühzeitig zu stellen.
Höchstsatz
Der Höchstsatz (bisher 853 Euro) wird zum Wintersemester 2020/21 auf 861 Euro angehoben.
Erstmalig wird berücksichtigt, dass Studierende über 30 Jahre mehr für ihre Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Wer die Kosten nachweisen kann, erhält monatlich bis zu 189 Euro.
Pauschale für Studierende
Grundbedarf
Wohnpauschale
- bei den Eltern
- eigene Wohnung/ WG
Zuschlag KV und PV*
- U30 Jahre
- Ü30 Jahre
Höchstsatz
Seit 2016
399,00 €
52,00 €
250,00 €
86,00 €
86,00 €
735,00 €
WS 2019/20
419,00 €
55,00 €
325,00 €
109,00 €
max. 189,00 €
853,00 €
WS 2020/21
427,00 €
56,00 €
325,00 €
109,00 €
max.189,00 €
861,00 €
* Dieser Zuschlag wird nur gewährt, wenn du dich selbst versicherst (in der Regel erst ab dem 25. Lebensjahr).
Rückzahlung
Die Rückzahlungssumme ist auf 10.000 Euro gedeckelt. Wer die Summe auch nach 20 Jahren nicht komplett zurückzahlen kann, dem wird seine Restschuld künftig erlassen, sofern man immer korrekt zurückgezahlt hat oder sich befreien lassen konnte.
Die Quartalsraten steigen ab dem 01.04.2020 auf 390 Euro (130 Euro pro Monat.), sodass Studierende max. 77 Raten begleichen müssen (also 10.010 Euro) – oder weniger, wenn die Gesamtschuld geringer ist.Rabatte für eine frühzeitige Rückzahlung auf einen Schlag werden auch weiterhin gewährt, jedoch sollen diese zukünftig verringert werden. Genaue Details dazu stehen noch aus.
Vermögensfreibetrag
Die Freibeträge für das Vermögen der BAföG-Empfangende werden zum Wintersemester 2020/21 angehoben.
Freibetrag
für Antragstellende
für jedes Kind und (Ehe-)Partner*in
seit 2016
7.500 €
2.100 €
WS 2020/21
8.200 €
2.300 €
Bei Waisengeld/Waisenrente liegt der Brutto-Freibetrag ab WS 2020/21 bei 1740 Euro pro 12 Monate.
Einkommens-Freibeträge
Bei den Freibeträgen vom Einkommen der Eltern oder des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin ist zum Wintersemester 2021/22 eine Anpassung vorgesehen, damit moderate Lohnsteigerungen dieser nicht zu einer Senkung des BAföG führen.
Freibeträge auf Einkommen Eltern/Ehegatte
Eltern (verheiratet)
Elternteil / Ehegatte
für neu angeheirateten Ehegatten eines leiblichen Elternteils*
für Kinder*
WS 19/20
1.835 €
1.225 €
610 €
555 €
WS 20/21
1.890 €
1.260 €
630 €
570 €
WS 21/22
2.000 €
1.330 €
665 €
605 €
* eigenes Einkommen der jeweiligen Person mindert den Freibetrag bzw. es gibt bei höherem Einkommen keinen
Wie bisher ist der Grundfreibetrag auf das Einkommen des BAföG-Empfangenden selbst so gestaltet, dass unter Berücksichtigung der Werbungskosten- und Sozialpauschale, die vorab in Abzug gebracht werden können, genau ein durchgängiger 450 Euro Job ohne Abzüge möglich ist. Mehr Verdienst (bei einem Bewilligungszeitraum von 12 Monaten also alles oberhalb von 5.400 Euro) führt unverändert zu einer Reduzierung des zustehenden BAföG.
Bankdarlehen
Die Förderung nach BAföG oder nach BAföG-Darlehen (KfW) beschreiben zwei unterschiedliche Förderungsformen. Für bisherige Darlehens-Empfängerinnen und -Empfänger gibt es keine Neuerungen.
Allerdings wird das BAföG-Bankdarlehen ab WS 2019/20 in seiner bisherigen Form nicht mehr angeboten. Aus dem einstig verzinsten Studienkredit wird ein unverzinstes Darlehen vom Staat, das Studierende auch weiterhin als Hilfe zum Studienabschluss beantragen können.
Im Unterschied zum BAföG muss hier die vollständige Summe beglichen werden. Die Konditionen zur Rückzahlung orientieren sich in der Regel an denen der „normalen“ BAföG-Schulden.
Kinderbetreuungszuschlag
Der Betreuungszuschlag für Studierende mit Kind wird von nun an für Kinder bis 14 Jahre gewährt. Der Betrag selbst steigt in zwei Stufen im Wintersemester 2019/2020 auf 140 Euro und im Wintersemester 2020/21 auf 150 Euro monatlich pro Kind an.
Bis zum 14. Lebensjahr werden zukünftig auch Verzögerungen in der Ausbildung berücksichtigt und die Förderungshöchstdauer kann verlängert werden.
Auch gelten die im BAföG festgelegten Altersgrenzen von 30 Jahren (beziehungsweise von 35 Jahren bei Beginn eines Masterstudiums) nicht mehr, wenn du durch die Erziehung deiner Kinder bis zum 14. Lebensjahr deine eigene Erstausbildung aufgeschoben hast.
Die Vermögensfreibeträge für Studierende mit Kind steigen zum Wintersemester 2020/21 leicht. Pro Kind bleiben zuzüglich zum eigenen Vermögen weitere 2.300 Euro anrechnungsfrei.
Pflege von Angehörigen
Die Pflege von Angehörigen wird zukünftig anerkannt. Studierende, die nahestehende Familienmitglieder (ab Pflegegrad 3) betreuen, können auch über die Förderungshöchstdauer hinaus für maximal 2 Semester BAföG beziehen.
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Büroadresse
Amt für Ausbildungsförderung RosenbergstraßeRosenbergstraße 18
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