Versicherungen
Krankenversicherung
Studierende müssen bei der Immatrikulation einen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Dabei stehen dir unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung:
Versicherungspflicht für internationale Studierende in reinen Online-Studienformaten ohne Einreise nach Deutschland
Studierende aus Drittstaaten, also aus Ländern außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, die an rein virtuell durchgeführten Studiengängen teilnehmen und nicht einreisen, sind von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse befreit.
Sie können als ordentliche Studierende mit dem Status „nicht versicherungspflichtig“ immatrikuliert werden. Zu beachten ist dabei, dass die Krankenversicherungspflicht nach aktuellem Stand bei einer späteren Einreise der studierenden Person nach Deutschland eintritt. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Studierende nur noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen, die nach der Einreise entstehen.Das heißt, die Studierenden müssen nicht für das gesamte angefangene Semester Beiträge bezahlen. Dies muss beantragt werden und die Krankenkasse entscheidet nach Ermessen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz gilt aber nicht allgemein, sondern besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen:
So muss die studierende Person die Hochschule ernstlich besuchen, um sich aus- und fortzubilden. Die Immatrikulation allein oder die gelegentliche Teilnahme an einzelnen Vorlesungen reicht nicht aus.
Für die Beurteilung ist ebenfalls entscheidend, ob die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Es muss zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der Tätigkeit der studierenden Person ein sogenannter wesentlicher innerer Zusammenhang bestehen.
Die Teilnahme an Auslandssemestern ist gesetzlich unfallversichert, wenn diese Bestandteil des inländischen Hochschulstudiums und formal, organisatorisch und inhaltlich dem Studium zuzurechnen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hochschule in sachlicher Hinsicht ein Weisungs- oder Kontrollrecht irgendwelcher Art hat. Dieses kann beispielsweise durch eigenes Personal an einer Partnerhochschule oder durch Beauftragung einer Person in der ausländischen Hochschule ausgeübt werden.
Beispiele für versicherte Tätigkeiten sind der Besuch von Vorlesungen und Veranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, Tätigkeiten in der studentischen Selbstverwaltung und unmittelbare mit dem Hochschulbesuch in Zusammenhang stehende Wege.
Nicht versichert sind beispielsweise zuhause durchgeführte Studienarbeiten, private Studienfahrten, private Tätigkeiten auf dem Campus oder private Tätigkeiten, wie Essen oder Trinken.
Studierende in Baden-Württemberg sind bei der Unfallkasse Baden-Württemberg versichert. Zuständig für die Versicherung ist die jeweilige Hochschule. Wende dich nach einem Unfall daher direkt an das Studiensekretariat deiner Hochschule.
Unfallversicherung bei Praktika während des Studiums
Anders geregelt ist die gesetzliche Unfallversicherung bei Praktika während des Studiums, unabhängig davon ob diese in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden.
Bei Praktika besteht in der Regel kein unmittelbarer Einfluss der Universität, der Hochschule oder der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf des Unternehmens ein und sind genauso wie dort beschäftigte Arbeitnehmer/innen unfallversichert. Zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung ist somit die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, bei der das Praktikumsunternehmen Mitglied ist. Die Unternehmen tragen die Kosten des Versicherungsschutzes mit ihren Beiträgen zur Unfallversicherung.
Hinweis
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