Organisation
Organe
Die Organe des Studierendenwerk Stuttgart sind die Vertretungsversammlung, der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer. Als Geschäftsführer ist seit dem 1. September 2020 Marco Abe bestellt. Über die Vertretungsversammlung und den Verwaltungsrat können gewählte Studierende Einfluss auf unsere Arbeit nehmen und die Interessen der Studierendenschaft vertreten. Wenn Sie Interesse an diesem Ehrenamt haben, dann kommen Sie gerne auf uns zu!

Finanzierung
Wir finanzieren uns zu 74 Prozent aus eigenen Einnahmen. Weitere wichtige Quellen sind die Beiträge der Studierenden mit 12 Prozent sowie die staatliche Finanzhilfe mit gut 6 Prozent. Die Verwendung der Finanzmittel wird regelmäßig durch die Organe des Studierendenwerk Stuttgart, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie ggf. durch den Rechnungshof überwacht.

STUDIERENDENWERKSBEITRAG
Wie setzt sich der Semesterbeitrag zusammen?
Bevor wir auf den eigentlichen Studierendenwerksbeitrag eingehen, möchten wir aufschlüsseln, wie sich der Semesterbeitrag zusammensetzt, den Sie als studierende Person je Semester als einen Gesamtbetrag an Ihre Hochschule oder Universität entrichten:
- 70,00 Euro Verwaltungskostenbeitrag der Hochschule/Universität
- 8,03 Euro (Durchschnittswert) Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft
- 74,00 Euro Beitrag zum Studierendenwerk Stuttgart
- 46,40 Euro Beitrag zum VVS-Studi-Ticket
Der Beitrag, den Ihre Hochschule als Studierendenwerksbeitrag ausweist (aktuell 120,40 Euro), setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem eigentlichen Studierendenwerksbeitrag, der uns für unsere Arbeit zur Verfügung steht, und dem Solidarbeitrag für das VVS-Studi-Ticket. Diesen Teil überweisen wir direkt und ohne Abzüge an den Verkehrsverbund Stuttgart weiter. Der Studierendenwerksbeitrag selbst beträgt also 74,00 Euro.

Warum gibt es den Studierendenwerksbeitrag?
Der Beitrag zum Studierendenwerk Stuttgart ist ein Solidarbeitrag, den alle Studierenden pro Semester bezahlen. Auch wenn sie selbst das Leistungsangebot des Studierendenwerks nicht nutzen (z. B. während eines Auslands- oder Urlaubssemesters). Damit tragen sie zur anteiligen Grundfinanzierung unserer Leistungen bei – vor allem aber zum sozialen Ausgleich und der Chancengerechtigkeit im Studium. Nur so ist es möglich, dass beispielsweise die Mieten in den studentischen Wohnanlagen, die Preise in den Mensen und die Betreuungskosten in den Kitas für alle bezahlbar bleiben. Unsere Angebote stehen allen Studierenden offen und sind aufgrund unserer gemeinnützigen Ausrichtung für alle erschwinglich.
Warum ist die Beitragserhöhung nötig?
Wir betreuen 15 Hochschulen im Großraum Stuttgart und damit mehr als 60 000 Studierende. Sie versorgen wir mit subventioniertem Essen in den Mensen, mit bezahlbaren Wohnplätzen sowie der Kinderbetreuung in Hochschulnähe. Wir beraten zum Thema Studienfinanzierung und bearbeiten ihre BAföG-Anträge. Zudem bieten wir eine kostenfreie Sozial- Rechts- und psychotherapeutische Beratung an.
Als Studierendenwerk handeln wir in erster Linie bedarfsorientiert. Dabei planen wir langfristig und bauen unser Angebot an allen Standorten kontinuierlich aus. So schaffen wir zum Beispiel in den nächsten Jahren gut 1000 neue, dringend benötigte Wohnplätze und investieren dabei knapp 90 Mio. Euro in günstigen Wohnraum für Studierende. Einrichtungen, die bereits in unserem Bestand sind, erhalten bzw. sanieren wir. Das gilt für Wohnanlagen genauso wie für unsere Mensen (z.B. Stadtmitte) und Cafeterien. Die geplanten Investitionen in die Wohnheimvorhaben sollen in erster Linie über Darlehen und Zuschüsse finanziert werden, jedoch muss das Studierendenwerk gerade in der Projektentwicklung in Vorleistung treten, um die Maßnahmen auf den Weg bringen zu können.
Wann und durch wen wurde die Beitragserhöhung beschlossen?
Seit 2015 konnte der Studierendenwerksbeitrag von 55 Euro stabil gehalten werden. Im Rahmen der strategischen Planung wurde im Jahr 2018 der Finanzierungsbedarf für die nächsten Jahre geprüft. Dabei zeichnete sich ab, dass ohne eine Beitragserhöhung, die geplanten Zukunftsinvestitionen nicht umsetzbar sein werden.
Anders als vielleicht anzunehmen, können wir den Studierendenwerksbeitrag nicht eigenmächtig erhöhen. Es bedarf immer der Zustimmung des Verwaltungsrats. Bei der Verwaltungsratssitzung im Dezember 2018 wurden die künftigen Investitionen und die Erhöhung des Studierendenwerksbeitrags besprochen. Gerade die studentischen Mitglieder dieses Gremiums haben die Entscheidung hinterfragt. Nach intensiver Diskussion ist die Erhöhung um 19 Euro einstimmig beschlossen und auch von den Studierenden mitgetragen worden. Um die Kostensteigerung von 19 Euro für Studierende etwas abzumildern, hat der Verwaltungsrat beschlossen, dass die Beitragserhöhung in zwei Stufen erfolgen soll: Zum Wintersemester 2019/20 um 12 Euro und zum Wintersemester 2020/21 um die restlichen 7 Euro.
Warum kommt die Erhöhung trotz Corona-Pandemie?
Die Beitragserhöhung ist im Dezember 2018 beschlossen worden und wird bereits über die Hochschulen eingezogen. Bei der Planung im Jahr 2018 konnte natürlich niemand wissen, dass wir 2020 von einer Pandemie überrascht werden und welche Auswirkungen diese auf den Alltag aller haben würde. Dass somit die zweite Stufe zu einer unbeständigen Zeit in Kraft tritt, war nicht abzusehen.
Trotz der Pandemie und Online-Semester an den Hochschulen sind wir auch weiterhin in allen Bereichen für die Studierenden da: Unsere Kitas sind neun Stunden täglich geöffnet, studentische Wohnplätze werden weiterhin vermietet und verwaltet, BAföG-Anträge sowie zusätzlich die Anträge auf Überbrückungshilfe bearbeitet. Die persönliche Beratung findet in leicht veränderter Form bzw. über andere Medien statt – per Telefon, Video-Chat oder Mail anstatt vor Ort. Die Mensen und Cafeterien sind im Moment teilweise wieder geöffnet, aber auch hier rechnen wir damit, dass wir den Vollbetrieb wieder aufnehmen können – denn die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie werden nicht von Dauer sein.
Eine Rückerstattung des Beitrags ist lediglich in zwei Fällen möglich:
Bei frühzeitiger Exmatrikulation oder anteilig im Falle einer Schwerbehinderung. Wichtig: Hierbei sind bestimmte Voraussetzungen und Fristen zu beachten, die Sie unserer Beitragsordnung (siehe unten) entnehmen können.