Organisation

Organe

Die Organe des Studierendenwerk Stuttgart sind die Vertretungsversammlung, der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer. Als Geschäftsführer ist seit dem 1. September 2020 Marco Abe bestellt. Über die Vertretungsversammlung und den Verwaltungsrat können gewählte Studierende Einfluss auf unsere Arbeit nehmen und die Interessen der Studierendenschaft vertreten. Bei Interesse an diesem Ehrenamt, komme gerne auf uns zu!

Die Vertretungsversammlung beschließt die Satzung und wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. Mitglieder der Vertretungsversammlung sind:

Kraft Amtes:

  • die hauptberuflichen Rektorats- oder Vorstandsmitglieder der Hochschulen
  • die Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren der Hochschulen
  • die Rektor*innen und Leiter*innen der örtlichen Verwaltung der Studienakademien
  • die Direktor*in als Geschäftsführer*in der Film- oder der Popakademie Baden-Württemberg


Aufgrund von Wahlen:

  • hauptberufliche Lehrkräfte und Studierende der Hochschulen, der Studienakademien sowie der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt. Die Anzahl der vorgenannten Lehrkräfte und Studierenden, welche je Hochschule in die Vertretungsversammlung gewählt werden (mindestens jeweils ein Mitglied, maximal vier Mitglieder), richtet sich nach der Gesamtstudierendenanzahl an den betreffenden Hochschulen.

Der Verwaltungsrat bestellt, überwacht und berät den Geschäftsführer, entscheidet über die Feststellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Jahresergebnisses. Außerdem bestellt der Verwaltungsrat den*die Abschlussprüfer*in, er entlastet den Geschäftsführer und erlässt die Beitragsordnung. Aufgrund des Studierendenwerksgesetzes hat der Verwaltungsrat folgende Mitglieder:


Nach dem Studierendenwerksgesetz hat der Verwaltungsrat folgende Mitglieder:

  • drei Vertretende der Hochschulleitungen
  • drei Vertretende der Studierenden
  • drei externe Sachverständige
  • eine Vertretung des Wissenschaftsministeriums
  • den Vorsitz des Personalrats mit beratender Stimme

Die Satzung des Studierendenwerk Stuttgart sieht zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme vor.

Als Geschäftsführer ist seit dem 1. September 2020 Marco Abe bestellt. In seiner Abwesenheit ist André Völlers Stellvertretender Geschäftsführer.

Finanzierung

Wir finanzieren uns vorwiegend aus eigenen Einnahmen - üblicherweise zu fast drei Vierteln und während der Corona-Pandemie noch zu rund 60 Prozent. Weitere wichtige Quellen sind die Beiträge der Studierenden mit knapp 20 Prozent sowie die staatliche Finanzhilfe mit rund 8 Prozent.

Das Studierendenwerk Stuttgart ist eine soziale, nicht-profitorientierte Organisation. Unser Bestreben ist es, unsere Preise für Mieten, Essen und Kinderbetreuung für Studierende so sozialverträglich wie möglich zu gestalten. Leider sind wir durch die  derzeitigen Preissteigerungen und Inflation gezwungen, die Kosten weiterzugeben. Auch eine Erhöhung der studentischen Semesterbeiträge ist notwendig.

 

 

Wie setzt sich der Semesterbeitrag zusammen?

Bevor wir auf den eigentlichen Studierendenwerksbeitrag eingehen, möchten wir aufschlüsseln, wie sich der Semesterbeitrag zusammensetzt, den du als studierende Person je Semester als einen Gesamtbetrag an deine Hochschule oder Universität entrichtest:

  • 70,00 Euro Verwaltungskostenbeitrag der Hochschule/Universität
  • 11,16 Euro (Durchschnittswert) Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft
  • 86,50 Euro Beitrag zum Studierendenwerk Stuttgart

 

Warum gibt es den Studierendenwerksbeitrag?

Dieser studentische Beitrag ist ein Solidarbeitrag. Jede*r Studierende bezahlt ihn pro Semester und trägt so zur Grundfinanzierung bei. Dies gilt auch, wenn man das Angebot des Studierendenwerks nicht nutzen möchte oder kann (z.B. während eines Auslandsemesters). Nur durch die gemeinsame Finanzierung gelingt es, dass z.B. Essenspreise in den Mensen oder Betreuungsgebühren der Kitas bezahlbar bleiben sowie alle unsere Beratungen kostenfrei sind. Somit trägt jede*r Studierende zum sozialen Ausgleich und der Chancengerechtigkeit im Studium bei. Unsere Angebote stehen allen Studierenden offen und sollen aufgrund unserer gemeinnützigen Ausrichtung für alle erschwinglich sein. 

 

Das ändert sich am Studierendenwerksbeitrag ab dem Wintersemester 2023/2024:

Im Sommersemester 2023 werden neue Ticket-Angebote für den öffentlichen Nahverkehr eingeführt, von denen Studierende profitieren können – etwa das Deutschlandticket und das landesweite Jugendticket oder auch JugendTicketBW. Das bisherige StudiTicket läuft daher zum Wintersemester 2023/24 aus. Geeinigt hat sich darauf eine Verhandlungskommission des SWS-Verwaltungsrates, bestehend aus Vertreter*innen der Studierenden, der Hochschulen und des Studierendenwerks, mit dem VVS sowie dem vgf. 

Der Solidarbeitrag in Höhe von 48,20 Euro an den VVS entfällt damit ab dem Wintersemester 2023/24. Für Studierende der DHBW am Campus Horb entfällt der Beitrag in Höhe von 14,50 Euro an den vgf. Ab dem Wintersemester 2023/24 beläuft sich der Studierendenwerksbeitrag damit für alle Studierenden auf 86,50 Euro. 
 

Beitragserhöhung zum Wintersemester 2024/2025 – warum ist sie nötig?

Zum Wintersemester 2024/2025, also erst in drei Semestern, wird der Studierendenwerksbeitrag um 10 Euro angehoben – von 86,50 Euro auf künftig 96,50 Euro. Warum diese Maßnahme notwendig ist, machen wir hier transparent:

Der private Wohnungsmarkt im Großraum Stuttgart ist weiter angespannt, die Mieten vergleichsweise teuer. Günstig und hochschulnah wohnen können Studierende dagegen in unseren Wohnanlagen. Gerade zu Semesterbeginn im Herbst macht sich das auf der Warteliste bemerkbar. Nicht allen Bewerber*innen können wir zum gewünschten Einzugstermin ein Zimmer anbieten. Es ist daher dringend notwendig, dass wir als Studierendenwerk günstigen Wohnraum sichern und weiter ausbauen können. Zum einen gilt es bestehende Wohnanlagen zu erhalten – etwa durch Sanierungsmaßnahmen. Zum anderen müssen und wollen wir zusätzlichen Wohnraum für Studierende schaffen. 

Neubauprojekte sind derzeit geplant, jedoch stehen wir dabei vor enormen finanziellen Herausforderungen: Je Wohnheimplatz haben sich die Baukosten in den vergangenen zehn Jahren auf mehr als 100.000 Euro pro Bettplatz verdoppelt. Hinzu kommt, dass der Bau von studentischen Wohnanlagen nur mit einer Fremdfinanzierung möglich ist – innerhalb eines Jahres haben sich die Baufinanzierungszinsen vervielfacht. Gleichzeitig ist im vergangenen Jahr die KfW-Förderkulisse zusammengebrochen – wir erhalten dadurch deutlich weniger finanzielle Unterstützung vom Bund. Unverändert geblieben ist hingegen die Fördersumme, die wir als Studierendenwerk durch das Wissenschaftsministerium erhalten. Der Zuschuss von 8000 Euro je Bettplatz ist bei den heutigen Baukosten viel zu gering. Faktoren, die die Baufinanzierung – und damit das Schaffen weiteren Wohnraums – ungemein erschweren. Günstige Mietpreise in unseren Neubauprojekten für Studierende können wir so nicht mehr garantieren. 

Die Beitragserhöhung zum Wintersemester 2024/25 ist daher an die Vorgabe geknüpft, dass die Gelder für Bau- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich des studentischen Wohnens verwendet werden. Dies wurde bei der Verwaltungsratssitzung im März 2023 festgelegt. 

Ist die Rückerstattung des Beitrags möglich?
Eine Rückerstattung ist bei frühzeitiger Exmatrikulation möglich. Wichtig: Hierbei sind bestimmte Voraussetzungen und Fristen zu beachten, die du unserer Beitragsordnung (siehe unten) entnehmen kannst.

Öffentliche Bekanntmachungen

DATUM DER BEREITSTELLUNG: 30. September 2021

Aufgrund von § 1 Abs. 2 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Studierendenwerksgesetzes Baden- Württemberg (StWG) in der Fassung vom 15.09.2005 (Gesetzblatt S. 621), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204, 1226), hat die Vertretungsversammlung des Studierendenwerks Stuttgart mit Beschluss vom 27.07.2021- und mit Genehmigung des Wissenschaftsministeriums (Erlass vom 07.09.2021 AZ:24-7650.10/13/1) –die Satzung geändert und ergänzt:

§ 1 – Name, Sitz und Zuständigkeit

1. Das Studierendenwerk Stuttgart ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es führt den Namen:   

Studierendenwerk Stuttgart
Anstalt des öffentlichen Rechts

2. Das Studierendenwerk Stuttgart führt ein Dienstsiegel.

3. Es hat seinen Sitz in Stuttgart.

4. Das Studierendenwerk Stuttgart nimmt im Zusammenwirken mit folgenden Hochschulen und Akademien die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderungen der Studierenden wahr:

  • Universität Stuttgart
  • Hochschule für Technik Stuttgart
  • Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
  • Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
  • Hochschule der Medien Stuttgart
  • Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
  • Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
  • Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart
  • Hochschule Esslingen
  • Filmakademie Baden-Württemberg – Ludwigsburg
  • Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg

5. Weitere Einrichtungen können dem Studierendenwerk Stuttgart zum Zweck der sozialen Betreuung und Förderung ihrer Studierenden beitreten.

6. Für die Aufgaben der sozialen Betreuung und der Förderung der Studierenden werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

1. Das Studierendenwerk Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Studierendenwerks Stuttgart ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenenhilfe und des Wohlfahrtswesens.

2. Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere erreicht durch Wahrnehmung sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Betreuung und Förderung von Studierenden (Studierendenenhilfe) u.a. durch folgende Einrichtungen, Tätigkeiten und Leistungen:

a) Errichtung und Betrieb von Verpflegungsbetrieben (Mensen und Cafeterien)
Der gemeinnützige Zweck wird durch die Versorgung von Studierenden sowie im Rahmen von Hochschulveranstaltungen auch für Schülerinnen und Schüler als zukünftige Studierende mit Speisen und Getränken zu besonders günstigen Bedingungen verfolgt.

b) Errichtung und Vermietung von studentischem Wohnraum
Der gemeinnützige Zweck wird durch die kostengünstige Überlassung von Wohnraum an Studierende und das Angebot von Betreuungsmaßnahmen (Tutorenprogramm, Gemeinschaftseinrichtungen) verfolgt. Aus Gründen der Kapazitätsauslastung können Schüler*innen als Personen nach § 2 Abs. 5 StWG nachrangig berücksichtigt werden.

c) Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Interessen der Studierenden sowie Betreuung und Förderung spezieller Gruppen – wie Behinderte, Alleinerziehende, Studierende aus dem Ausland
Der gemeinnützige Zweck kann durch die Bereitstellung von Räumen und Flächen sowie durch das Angebot entsprechender Dienstleistungen und Veranstaltungen verfolgt werden.

d) Errichtung und Betrieb von Kindertagesstätten
Durch den Betrieb dieser Einrichtungen erfolgt unmittelbar eine Förderung der Studierenden

e) Maßnahmen zur Beratung und Vermittlung sowie zur Gesundheitsförderung
Der gemeinnützige Zweck kann durch Errichtung und Betrieb von Beratungs- und Vermittlungseinrichtungen und das Angebot entsprechender Dienstleistungen verfolgt werden.

3. Das Studierendenwerk Stuttgart ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Studierendenwerks Stuttgart dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Anstalt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Organe

Organe des Studierendenwerks Stuttgart sind gemäß § 4 des StWG:

  • der*die Geschäftsführer*in
  • der Verwaltungsrat
  • die Vertretungsversammlung

§ 4 – Vertretungsversammlung

1. Zusammensetzung, Bildung und Verfahren der Vertretungsversammlung richten sich nach §§ 8, 9 und 10 des StWG.

2. Neben den kraft Amtes entsandten Vertreter*innen entsenden Hochschulen und Studienakademien mindestens eine Lehrkraft und eine*n Studierende*n in die Vertretungsversammlung. Die Entsendung weiterer Vertreter*innen in die Vertretungsversammlung gem. § 8 Abs. 3 StWG richtet sich nach der Größe der Hochschulen und Studienakademien. Mit bis zu 3000 Studierenden werden keine zusätzlichen Vertreter*innen der Lehrkräfte und Studierenden entsendet, mit bis zu 7.000 Studierenden wird jeweils ein*e zusätzliche Vertreter*in der Lehrkräfte und Studierenden entsendet, mit bis zu 14.000 Studierenden werden jeweils zwei zusätzliche Vertreter*innen und mit mehr als 14.000

3.Studierenden werden jeweils drei zusätzliche Vertreter*innen der Lehrkräfte und Studierendenentsendet.

4. Die Vertretungsversammlung wählt eine*n Vorsitzende*n und deren*dessen Stellvertreter*in aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Jahr. Bis zur Wahl des*der Vorsitzenden wird die Vertretungsversammlung von der bisherigen Vorsitzenden bzw. vom bisherigen Vorsitzenden geleitet. Stellt sich die*der Vorsitzende zur Wiederwahl, so wird die Vertretungsversammlung bis zur Wahl des*der Vorsitzenden von der stellvertretenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet..

5. Die Amtszeiten der gewählten Mitglieder in der Vertretungsversammlung beginnen jeweils zum 1. Oktober eines Jahres.

6. Für den Fall der Verhinderung eines gewählten Mitglieds an der Vertretungsversammlung ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Mitglieder kraft Amtes können nicht vertreten werden..

7. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtszeit an dessen Stelle. Ersatzmitglied wird bei den gewählten Mitgliedern der*die jeweilige Stellvertreter*in nach Nr. 5. Für Mitglieder kraft Amtes tritt ein Ersatzmitglied kraft Amtes an Stelle des ursprünglichen Mitglieds.

8. Die Vertretungsversammlung wird von einem Mitglied des Verwaltungsrats über die Tätigkeit des Verwaltungsrats informiert.

9. Die Vertretungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

10. Das Wahlverfahren zur Festlegung der Mitglieder, der Stellvertreter*innen und Ersatzmitglieder des Verwaltungsrats gem. § 6 Abs. 4 Studierendenwerksgesetz regelt die Geschäftsordnung der Vertretungsversammlung.

§ 5 – Verwaltungsrat/ Zusammensetzung/ Amtsdauer

1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Vertretungsversammlung nach § 8 StWG gewählt.

2. Die Amtszeit der Vertreter*innen der Studierenden und deren Stellvertretung beträgt ein Jahr, die der übrigen Wahlmitglieder und der übrigen Stellvertretung zwei Jahre. Sie beginnt jeweils am 01. Oktober des Jahres.
Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied das Amt weiter aus. Die Amtszeit des verspätet gewählten Mitgliedes endet mit dem Zeitpunkt, in dem sie bei rechtzeitiger Wahl geendet hätte.

3. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats ist zulässig.

4. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet

  • mit Ende der ausgeübten Amtszeit,
  • durch Rücktritt, oder
  • bei den Vertreter*innen der Hochschulleitungen mit dem Ende der Amtszeit als Mitglied der Hochschulleitung sowie
  • bei den Vertreter*innen der Studierenden durch den Verlust der Mitgliedschaft an der Hochschule.

Der Rücktritt ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über die Zulässigkeit des Rücktritts entscheidet der*die Vorsitzende des Verwaltungsrates.

5. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, rückt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit nach. Die gewählten Stellvertreter*innen der Verwaltungsratsmitglieder sind automatisch Ersatzmitglied ihres zugeordneten Verwaltungsratsmitglieds. Im Fall des Nachrückens wird das freiwerdende Amt der Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied aus einem durch die Vertretungsversammlung gewählten Ersatzmitgliederpool besetzt.

6. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

7. Der*die Vertreter*in des Wissenschaftsministeriums wird von diesem benannt.

§ 6 – Verfahren und Aufgaben des Verwaltungsrats

1. Die Aufgaben des Verwaltungsrates richten sich nach § 6 StWG. Der Verwaltungsrat wählt den*die Geschäftsführe*in und bestellt ihn*sie.

2. Die an einer Verwaltungsratssitzung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Dies schließt die dienstliche Verwendung im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht aus.

3. Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf an der Behandlung einer Angelegenheit weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn es befangen ist, weil die Entscheidung ihm einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ob Befangenheit vorliegt, entscheidet der Verwaltungsrat in Abwesenheit des*der Betroffenen.

4. Der*die Geschäftsführer*in kann in dringenden Fällen die kurzfristige Einberufung des Verwaltungsrates sowie die Beratung und Entscheidung bestimmter Angelegenheiten verlangen.

5. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 – Nutzung der Einrichtungen

Über die Nutzung einzelner Einrichtungen kann der Verwaltungsrat durch den Erlass von Benutzungsordnungen entscheiden.

§ 8 – Paritätische Besetzung der Gremien
Das Studierendenwerk Stuttgart strebt in seinen Gremien eine Berücksichtigung von Frauen und Männern zu gleichen Teilen an.

§ 9 – Befreiung Geschäftsführung von § 181 BGB
Der*die Geschäftsführer*in und sein*e Verhinderungsvertreter*in gem. § 5 Abs. 4 Studierendenwerksgesetz werden für Geschäfte zwischen der SWS Hochschul-Service GmbH und dem Studierendenwerk Stuttgart von dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit.

§ 10 – Bekanntmachungen

1. Die öffentlichen Bekanntmachungen des Studierendenwerks Stuttgart erfolgen in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart.
2. Ergänzend werden neue Bekanntmachungen auf der Internetseite des Studierendenwerk Stuttgart unter www.studierendenwerk-stuttgart.de bereitgestellt. Über neue Bekanntmachungen werden die Leitungen der Hochschulen nach § 1 Nr. 4 der Satzung zusätzlich, ergänzend informiert, ebenso die konstituierten verfassten Studierendenschaften und der AStA der HVF Ludwigsburg.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Marco Abe
Geschäftsführer
des Studierendenwerks Stuttgart AöR

Stand: Stuttgart, 07.09.2021

 

Geschäftsführer des Studierendenwerk Stuttgart

DATUM DER BEREITSTELLUNG: 24. April 2023

Ersetzt ab Wintersemester 2023/2024 die Beitragsordnung in der Fassung vom 27.09.2022

(Anstalt des öffentlichen Rechts)

Aufgrund von § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Studierendenwerksgesetzes Baden-Württemberg (StWG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. 2005, 621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 650) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Stuttgart in der Verwaltungsratssitzung vom 17.03.2023 die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 27.09.2022 geändert. Die aktuelle Fassung wird hiermit bekannt gemacht.


§ 1 Beitragszweck
Das Studierendenwerk Stuttgart hat nach § 2 des Studierendenwerksgesetzes Baden-Württemberg (StWG) die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen und zu fördern. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, erhebt das Studierendenwerk Stuttgart nach § 12 Abs. 2 StWG einen Beitrag.


§ 2 Beitragspflicht
(1) Den Beitrag müssen alle Studierenden zahlen, die an einer der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind.
(2) Der Beitrag ist pro Semester zu zahlen.
(3) Auch beurlaubte Studierende müssen den Beitrag zahlen.
(4) Beiträge von Personen bzw. Studierende, die nicht an einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind und für die das Studierendenwerk nach § 2 Abs. 5 StWG die Benutzung der Einrichtungen zulässt, werden durch gesonderte Vereinbarungen erhoben.


§ 3 Beitragshöhe
(1) Studierende der nachfolgend aufgelisteten Hochschulen zahlen einen Beitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:
− Ab dem Wintersemester 2023/2024 einen Beitrag in Höhe von 86,50 Euro.
− Ab dem Wintersemester 2024/2025 einen Beitrag in Höhe von 96,50 Euro.

− Universität Stuttgart
− Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
− Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
− Hochschule für Technik Stuttgart
− Hochschule der Medien Stuttgart
− Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
− Filmakademie Baden-Württemberg GmbH
− Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH
− Hochschule Esslingen
− Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (incl. Außenstelle Campus Horb)
− Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

(2) -entfällt-
(3) Der Beitrag kann nicht erlassen, nicht ermäßigt und nicht gestundet werden.
(4) Wenn Studierende an einer weiteren vorstehend genannten Hochschule immatrikuliert sind, müssen sie nur einen Beitrag entrichten.
(5) Im Falle von Kooperationsstudiengängen von mehreren durch verschiedene Studierendenwerke betreuten Hochschulen reduziert sich der Studierendenwerksbeitrag auf die Hälfte. Der Beitragsanteil für die Grundfinanzierung des jeweiligen Semestertickets ist in voller Höhe zu entrichten.
(6) Für den Einzug bzw. die Verwaltung der Beitragszahlungen – auch für die Zahlungen der Kooperationsstudiengänge - sind die betroffenen Hochschulen zuständig.
(7) Die Hochschulen und die für sie zuständigen Kassen dürfen für die Verwaltung der Beitrags-zahlungen keine Gebühren erheben.


§ 4 Fälligkeit des Beitrags und Nachweis der Zahlung
(1) Der Beitrag für das bevorstehende Semester ist bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig.
(2) Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können die Hochschulen Säumnisgebühren erheben.
(3) Die Zahlung des Beitrags ist auf Verlangen der Hochschule bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung nachzuweisen.


§ 5 Rückerstattung des Beitrags bei Exmatrikulation:
Bedingungen und Fristen
(1) Der Beitrag kann auf Antrag zurückerstattet werden, wenn eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen vorliegt und die dort genannten Fristen eingehalten werden.
(2) Studierende, die spätestens zum Ende des 1. Monats des Semesters durch ihre Hochschule exmatrikuliert werden, wird der Beitrag zurückerstattet. Der Beitrag wird auch zurückerstattet, wenn er bereits gezahlt wurde, später aber keine Immatrikulation erfolgt ist. Für die Rückerstattung müssen die betroffenen Personen

1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
2. als Nachweise einen Beleg ihrer Beitragszahlung einreichen sowie eine Kopie ihrer Exmatrikulationsbescheinigung (bzw. Bescheinigung der Hochschule, dass eine Immatrikulation nicht erfolgt ist bzw. zurückgenommen wurde)

Der Antrag muss bis zum Ende des 1. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein.
(3) Bei einem Hochschulwechsel wird den Studierenden der Beitrag für die Hochschule, von der sie exmatrikuliert werden, zurückerstattet. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Exmatrikulation als auch die Immatrikulation an der neuen Hochschule bis zum Ende des 1. Monats des Semesters erfolgt ist. Für die Rückerstattung müssen die Studierenden

1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
2. folgende Nachweise einreichen:
a) Eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule
b) Eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung der bisherigen Hochschule
c) Einen Beleg über die Beitragszahlung an die bisherige Hochschule.

Der Antrag muss bis zum Ende des 2. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein. Diese Frist verlängert sich um einen Monat, falls das Semester an der neuen Hochschule später beginnt als an der bisherigen Hochschule.
(4) Bei den Fristen ist der Beginn des Semesters maßgeblich, nicht der Beginn der Vorlesungen. Der Antrag kann per Post, E-Mail oder Fax eingereicht werden. Die Nachweise zum Antrag können auch zeitnah nachgereicht werden.
(5) Es besteht kein Anspruch auf eine anteilige Rückzahlung des Beitrags.


§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung wird auf der Internetpräsenz des Studierendenwerk Stuttgart sowie in den ‚Amtlichen Bekanntmachungen‘ der Universität Stuttgart veröffentlicht. Die Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerk Stuttgart sowie die durch Kooperationsvereinbarungen betroffenen Hochschulen und Studierendenwerke kommunizieren die aktuelle
Beitragsordnung an ihre Studierenden (z. B. durch Aufnahme auf ihre Website), sobald ihnen diese vom Studierendenwerk Stuttgart zugeht.
(2) Die Beitragsordnung tritt am 1. Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung zum Wintersemester 2023/2024 in Kraft und ersetzt die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 27.09.2022.

 

Gezeichnet


Marco Abe
(Geschäftsführer)

DATUM DER BEREITSTELLUNG: 10. November 2022

(Anstalt des öffentlichen Rechts)

Aufgrund von § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Studierendenwerksgesetzes Baden-Württemberg (StWG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. 2005, 621), das zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2020 (GBl. 2020, GBl. S. 1204, 1226) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Stuttgart in der Verwaltungsratssitzung vom 27.09.2022 die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 03.12.2021 geändert.

Die aktuelle Fassung wird hiermit bekannt gemacht.


§ 1 Beitragszweck
Das Studierendenwerk Stuttgart hat nach § 2 des Studierendenwerksgesetzes Baden-Württemberg (StWG) die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen und zu fördern. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, erhebt das Studierendenwerk Stuttgart nach § 12 Abs. 2 StWG einen Beitrag.


§ 2 Beitragspflicht
(1) Den Beitrag müssen alle Studierenden zahlen, die an einer der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind.
(2) Der Beitrag ist pro Semester zu zahlen.
(3) Auch beurlaubte Studierende müssen den Beitrag zahlen.
(4) Beiträge von Personen bzw. Studierende, die nicht an einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind und für die das Studierendenwerk nach § 2 Abs. 5 StWG die Benutzung der Einrichtungen zulässt, werden durch ge-sonderte Vereinbarungen erhoben.
 

§ 3 Beitragshöhe
(1) Studierende der nachfolgend aufgelisteten Hochschulen zahlen einen Beitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:
  Ab dem Wintersemester 2022/2023 ein Beitrag in Höhe von 122,20 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 74,00 Euro für die Aufgaben des Studierendenwerk Stuttgart und 48,20 Euro für die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets.
  Ab dem Sommersemester 2023 ein Beitrag in Höhe von 134,70 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 86,50 Euro für die Aufgaben des Studierendenwerk Stutt-gart und 48,20 Euro für die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets.

Hinweis: Die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets wird vom Studierendenwerk Stuttgart ver-einnahmt und in gleichlautender Höhe an die Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) abgeführt. Die Beträge stehen unter dem Vorbehalt einer Preiserhöhung des VVS.

− Universität Stuttgart
− Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
− Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
− Hochschule für Technik Stuttgart
− Hochschule der Medien Stuttgart
− Pädagogische Hochschule Ludwigsburg (o. Fakultät Sonderpädagogik in Reutlingen)
− Filmakademie Baden-Württemberg GmbH
− Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH
− Hochschule Esslingen
− Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (Ausnahme: Außenstelle Campus Horb)
− Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

(2) Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart, Außenstelle Campus Horb, zahlen einen Beitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:
−  Ab dem Sommersemester 2021 ein Beitrag in Höhe von 88,50 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 74,00 Euro für die Aufgaben des Studierendenwerk Stuttgart und 14,50 Euro für die Grundfinanzierung des vgf-Studi-Tickets.
− Ab dem Sommersemester 2023 ein Beitrag in Höhe von 101,00 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 86,50 Euro für die Aufgaben des Studierendenwerk Stuttgart und 14,50 Euro für die Grundfinanzierung des vgf-Studi-Tickets.

Hinweis: Die Grundfinanzierung des vgf Studi-Tickets wird vom Studierendenwerk Stuttgart vereinnahmt und in gleichlautender Höhe an die Verkehrs-Gemeinschaft Landkreis Freudenstadt GmbH abgeführt. Die Beträge stehen unter dem Vorbehalt einer Preiserhöhung des vgf.

(3) Der Beitrag kann nicht erlassen, nicht ermäßigt und nicht gestundet werden.
(4) Wenn Studierende an einer weiteren vorstehend genannten Hochschule immatrikuliert sind, müssen sie nur einen Beitrag entrichten.
(5) Im Falle von Kooperationsstudiengängen von mehreren durch verschiedene Studierenden-werke betreuten Hochschulen reduziert sich der Studierendenwerksbeitrag auf die Hälfte. Der Beitragsanteil für die Grundfinanzierung des jeweiligen Semestertickets ist in voller Höhe zu entrichten.
(6) Sind Studierende als Haupthörer parallel an einer weiteren Hochschule im Geltungsbereich des VVS- StudiTickets immatrikuliert der von einem weiteren Studierendenwerk betreut wird, so ist der Beitrag für die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets nur einmal zu entrichten. Die beteiligten Studierendenwerke und Hochschulen stimmen sich darüber ab, an welcher Hochschule der Beitrag in diesem Fall zu entrichten ist und informieren betroffene Studierende über die Ver-fahrensweise.
(7) Für den Einzug bzw. die Verwaltung der Beitragszahlungen – auch für die Zahlungen der Kooperationsstudiengänge - sind die betroffenen Hochschulen zuständig.
(8) Die Hochschulen und die für sie zuständigen Kassen dürfen für die Verwaltung der Beitragszahlungen keine Gebühren erheben.


§ 4 Fälligkeit des Beitrags und Nachweis der Zahlung
(1) Der Beitrag für das bevorstehende Semester ist bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig.
(2) Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können die Hochschulen Säumnisgebühren erheben.
(3) Die Zahlung des Beitrags ist auf Verlangen der Hochschule bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung nachzuweisen.


§ 5 Regelung für schwerbehinderte Studierende
(1) Schwerbehinderte Studierende der Hochschulen aus § 3 Abs. 1, die zur kostenlosen Nutzung des Personennahverkehrs berechtigt sind (Anlage des Schwerbehindertenausweises: Beiblatt des Versorgungsamtes), können beantragen, dass sie von der Zahlung des Anteils zur Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets befreit werden (Abs. 2) beziehungsweise diesen Anteil zurückerstattet bekommen (Abs. 3).
(2) Wenn die Hochschule ein Verfahren vorsieht, durch das bereits bei der Beitragszahlung der Anteil für die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets vom Beitrag abgezogen werden kann, brauchen schwerbehinderte Studierende nach Abs. 2 nur die Differenz zu zahlen. Für die Nutzung dieses Verfahrens müssen sie

1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
2. als Nachweis eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises nebst Beiblatt des Versorgungsamtes einreichen.
Der Antrag soll spätestens zu Beginn des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein.

(3) Wenn schwerbehinderte Studierende nach Abs. 1 auf Anordnung ihrer Hochschule den Beitrag zunächst in voller Höhe zu zahlen hatten, wird ihnen der Anteil zur Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets zurückerstattet.

Hierfür müssen sie
1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen sowie
2. als Nachweise einen Beleg ihrer Beitragszahlung und eine Kopie Ihres
Schwerbehindertenausweises nebst Beiblatt des Versorgungsamtes einreichen.
Der Antrag muss bis zum Ende des Semesters, für das der Beitrag gezahlt worden ist, beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein. Die Nachweise können auch zeitnah nachgereicht werden.

(4) Der Antrag nach Abs. 2 oder Abs. 3 kann per Post, E-Mail oder Fax eingereicht werden.


§ 6 Rückerstattung des Beitrags bei Exmatrikulation: Bedingungen und Fristen
(1) Der Beitrag kann auf Antrag zurückerstattet werden, wenn eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen vorliegt und die dort genannten Fristen eingehalten werden.
(2) Studierende, die spätestens zum Ende des 1. Monats des Semesters durch ihre Hochschule exmatrikuliert werden, wird der Beitrag zurückerstattet. Der Beitrag wird auch zurückerstattet, wenn er bereits gezahlt wurde, später aber keine Immatrikulation erfolgt ist. Für die Rückerstattung müssen die betroffenen Personen

1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
2. als Nachweise einen Beleg ihrer Beitragszahlung einreichen sowie eine Kopie
ihrer Exmatrikulationsbescheinigung (bzw. Bescheinigung der Hochschule,
dass eine Immatrikulation nicht erfolgt ist bzw. zurückgenommen wurde)
Der Antrag muss bis zum Ende des 1. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein.

(3) Bei einem Hochschulwechsel wird den Studierenden der Beitrag für die Hochschule, von der sie exmatrikuliert werden, zurückerstattet. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Exmatrikulation als auch die Immatrikulation an der neuen Hochschule bis zum Ende des 1. Monats des Semesters erfolgt ist. Für die Rückerstattung müssen die Studierenden

1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
2. folgende Nachweise einreichen:
a) Eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule
b) Eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung der bisherigen Hochschule
c) Einen Beleg über die Beitragszahlung an die bisherige Hochschule.
Der Antrag muss bis zum Ende des 2. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein. Diese Frist verlängert sich um einen Monat, falls das Semester an der neuen Hochschule später beginnt als an der bisherigen Hochschule.

(4) Bei den Fristen ist der Beginn des Semesters maßgeblich, nicht der Beginn der Vorle-sungen. Der Antrag kann per Post, E-Mail oder Fax eingereicht werden. Die Nachweise zum Antrag können auch zeitnah nachgereicht werden.
(5) Es besteht kein Anspruch auf eine anteilige Rückzahlung des Beitrags.
 

§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung wird auf der Internetpräsenz des Studierendenwerk Stuttgart sowie in den ‚Amtlichen Bekanntmachungen‘ der Universität Stuttgart veröffentlicht. Die Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerk Stuttgart sowie die durch Kooperationsvereinba-rungen betroffenen Hochschulen und Studierendenwerke kommunizieren die aktuelle Beitrags-ordnung an ihre Studierenden (z. B. durch Aufnahme auf ihre Website), sobald ihnen diese vom Studierendenwerk Stuttgart zugeht.
(2) Die Beitragsordnung tritt am 1. Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(3) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 03.12.2021 aufgehoben.



Gezeichnet
Marco Abe
(Geschäftsführer)

Entsprechenserklärung des Corporate-Governance-Berichts für das Berichtsjahr 2022

Entsprechenserklärung des Corporate-Governance-Berichts für das Berichtsjahr 2021

Entsprechenserklärung des Corporate-Governance-Berichts für das Berichtsjahr 2020

Entsprechenserklärung des Corporate-Governance-Berichts für das Berichtsjahr 2019

Entsprechenserklärung des Corporate-Governance-Berichts für das Berichtsjahr 2018

Wir, das Studierendenwerk Stuttgart, sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet.

Hier sind wir Mitglied: