Jobben

Für viele Studierende ist ein Job ein wichtiger Baustein in der Studienfinanzierung. Dabei gibt es aber einige Fallstricke zu beachten, damit am Ende nicht weniger dabei herauskommt als man ohne das Jobben zur Verfügung hätte.

Studierende, die BAföG beziehen, in der Krankenkasse bei ihren Eltern oder Ehepartner*in familienversichert  sind oder eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b AufenthG besitzen, müssen einige Punkte beachten:

Beim BAföG bleibt im Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten ein Einkommen aus Ferien- und Nebentätigkeiten bis 6.240 Euro (monatlich 520 Euro) anrechnungsfrei. Höhere Einkünfte schmälern somit den BAföG-Anspruch. Wichtig ist auch, dass der Studienerfolg nicht unter übermäßigem Jobben leidet. Schließlich ist zu Beginn des 5. Fachsemesters eine Studienbescheinigung vorzulegen, dass die üblichen Leistungen bis zum Ende des 4. Fachsemesters erbracht wurden, so dass es weiter BAföG gibt.

In der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Studierende dürfen höchstens 505 Euro monatlich verdienen, sonst fallen sie aus der Familienversicherung. Bei einem Einkommen aus einem Minijob liegt die Grenze bei 538 Euro. (Tipp: Vom Arbeitsentgelt kann gegebenenfalls noch die monatliche Werbungskostenpauschale aus dem Steuerrecht in Höhe von 102,50 Euro abgezogen werden.) Bitte erfrage Details hierzu bei deiner Krankenkasse.

Internationale Studierende, die einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken haben, dürfen aufgrund dessen nur an 140 ganzen oder 280 halben Tagen im Kalenderjahr arbeiten . Dafür brauchen sie keine Zustimmung der Ausländerbehörde. Für eine Tätigkeit mit mehr als 140 vollen oder 280 halben Tagen ist die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde nötig. Abweichend davon sind wissenschaftliche oder studentische Hilfstätigkeiten unbegrenzt möglich. Eine selbständige Tätigkeit muss von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen darf im ersten Jahr nur in den Ferien gearbeitet werden.

Hinsichtlich der Zahlung von Steuern, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ergeben sich unterschiedliche Regelungen, je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses.

Arten von Beschäftigungsverhältnissen

Bei einem bei der Minijob-Zentrale angemeldeten Minijob darf das Entgelt regelmäßig im Monat 538 Euro nicht übersteigen. Die Freigrenze beträgt somit 6.456 Euro im Jahr. Studierende müssen darauf achten, dass sie die Jahresfreigrenze auch nicht durch Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, überschreiten. Bei unvorhergesehenen und lediglich gelegentlichen Ereignissen (z.B. durch Krankheitsvertretung) darf die Jahresverdienstgrenze in maximal bis zu drei Monaten im Jahr überschritten werden. Dies ist aber ein Ausnahmefall.

Steuerfreie zusätzliche Einnahmen zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst. Dies sind zum Beispiel Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

Der Vorteil des Minijobs ist, dass dieser für die Arbeitnehmer*innen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei ist. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht mit einem Beitrag von 3,6 Prozent, von der man sich jedoch zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat jedoch Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Im Regelfall zahlt er auch die Pauschalabgabe zur Lohnsteuer.

Die kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein auf eine bestimmte Zeit festgelegt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Dabei dürfen nicht mehr als drei Monate mit einer Arbeitswoche von fünf Tagen oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr überschritten werden. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse sind dabei zusammen zu zählen.

Hier existiert keine Verdienstgrenze, die man einhalten muss. Die kurzfristige Beschäftigung hat den Vorteil, dass keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Jedoch ist das Einkommen normal steuerpflichtig.

Der Werkstudentenstatus ist eine Sonderregelung eines „regulären“ Beschäftigungsverhältnisses, welches eine arbeitnehmer- und arbeitgeberseitige Sozialversicherungsfreiheit in der Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung zur Folge hat. Es werden nur Rentenversicherungsbeiträge fällig. Die Pflicht zur Krankenversicherung während des Studiums bleibt dabei unangetastet. Die Sonderregelung kommt erst dann zum Tragen, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr geht und der Verdienst höher ist als 538 Euro.

Beim Werkstudentenstatus muss das Studium dem Arbeitsverhältnis vorgehen. Das Studium muss also überwiegen. Man geht davon aus bei Studierenden, die während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Bei mehr als 20 Stunden pro Woche muss ebenfalls der Studierendenstatus im Vordergrund stehen, damit der Werkstudentenstatus erhalten bleibt. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigung überwiegend außerhalb der regulären Studienzeit, also am Wochenende, abends oder nachts, stattfindet und außerdem auf maximal 26 Wochen befristet ist. Eine Überschreitung der 20 Stunden pro Woche während der vorlesungsfreien Zeit ist möglich.

Die Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenstatus ist normal steuerpflichtig.

Wenn weder Minijob, kurzfristige Beschäftigung, noch Werkstudentenstatus greifen, wird der Job wie ein normales Beschäftigungsverhältnis behandelt. Es tritt somit volle Sozialversicherungs- und Steuerpflicht ein.

Wer weniger als 2000 Euro verdient, muss im Rahmen eines Midijobs geringere Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Bei Studierenden handelt es sich bei Midijobs in der Regel um Werkstudententätigkeiten. Der Übergangsbereich beginnt damit ab 01. Januar 2024 bei 538,01 Euro. Die obere Verdienstgrenze bleibt unverändert bei 2.000,00 Euro.

Sehr umfangreiche Arbeitstätigkeit kann dir allerdings hochschulrechtliche Probleme bereiten. Die Hochschule kann dich exmatrikulieren, wenn du aufgrund deines Erwerbsverhaltens dich nicht mehr uneingeschränkt dem Studium widmen kannst. Bitte lasse dich von der Sozialberatung dazu beraten.

Beim Praktikum gibt es verschiedene Varianten:

  • In der Studienordnung vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, auch unter 538 Euro monatlichem Verdienst.
  • In der Studienordnung vorgeschriebene Praxissemester sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Der Verdienst spielt keine Rolle.
  • Freiwillige Praktika in den Semesterferien sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig und in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, sofern nicht mehr als 538 Euro monatlich verdient wird.

Aber Achtung: Versicherungsfreiheit bei der Krankenversicherung bedeutet, dass vom Arbeitsentgelt keine Beiträge an die Krankenversicherung zu zahlen sind. Die Einkommensgrenze bei der Familienversicherung gilt aber auch hier!


Die Arbeitszeit spielt bei allen Varianten keine Rolle zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht. Alle Praktika sind normal steuerpflichtig.

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Hinweis

Du hast weitere Fragen zu diesem Thema oder anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung? Unsere Sozialberatung hilft weiter!
 

Hinweis

Bei Fragen zum BAföG wende dich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung. Hier findest du die Ansprechpartner und Öffnungszeiten.