Finanzierung für Schwangere und Studierende mit Kind

Es gibt einige Finanzierungsmöglichkeiten für Studierende, die Eltern werden oder bereits ein Kind haben, im Folgenden findest du eine Übersicht. Die verschiedenen Möglichkeiten sind allerdings erst einmal etwas verwirrend - unsere Sozialberatung hilft dir aber gerne weiter. Du kannst dort auch einen persönlichen Beratungstermin ausmachen!

Finanzierungsmöglichkeiten im Überblick

Unterhalt

Grundsätzlich hat jedes Kind einen Anspruch auf Unterhalt, der sich nach dem Einkommen der Unterhaltspflichtigen richtet. Volljährige Kinder haben einen Anspruch gegen die Eltern bis zur Vollendung einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung.
Für die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt hat der Vater eines Kindes der Mutter Unterhalt zu leisten. Diese Unterhaltspflicht des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der „Düsseldorfer Tabelle“.


Mutterschutzlohn

Der Mutterschutzlohn ist eine Lohnersatzleistung für Schwangere vor Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist bei Eintritt eines Beschäftigungsverbots (allgemeiner Art z.B. schwere körperliche Tätigkeiten, Nachtarbeit oder individueller Art aufgrund eines ärztlichen Attestes).

Studierende mit einem Arbeitsvertrag erhalten auf Antrag an den Arbeitgeber von diesem die durchschnittliche Vergütung der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft, längstens bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.


Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung für die Zeit der gesetzlichen Mutterschutzfrist (i.d.R. sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt), wobei der Anspruch von der Art der Beschäftigung und der Krankenversicherung abhängt.

Selbst gesetzlich krankenversicherte Studentinnen (in der studentischen oder freiwilligen Versicherung) mit Arbeitsverhältnis, das bei Beginn des Mutterschutzes noch besteht oder zulässig gekündigt wurde, erhalten auf Antrag von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld.

Der Höchstbetrag liegt bei 13 Euro je Kalendertag, wobei der Arbeitgeber gegebenenfalls einen Zuschuss bis zur Höhe des bisherigen kalendertäglichen Nettogehalts bezahlt.

In der privaten Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Familienversicherung krankenversicherte Studentinnen mit Arbeitsverhältnis, das bei Beginn des Mutterschutzes noch besteht oder zulässig gekündigt wurde, erhalten auf Antrag vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig 210 Euro. Der Arbeitgeber zahlt auch hier einen Zuschuss, wenn das bisherige Nettogehalt den Betrag von 13 Euro überschritten hat (analog zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse).

Als Arbeitsverhältnis, das den Anspruch auf beide zuvor genannten Varianten des Mutterschaftsgeldes ermöglicht, zählen auch Minijobs oder kurzfristige Beschäftigungen, nicht aber selbständige Tätigkeiten und Honorarjobs oder das bezahlte Schreiben einer Abschlussarbeit in einem Betrieb.

Eine Ausnahme bilden ausschließlich selbständig tätige Studentinnen, wenn sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben. Sie erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe des Krankengeldes.


Unterstützung der Stiftung Familie in Not

Bei finanzieller Notlage kann die Stiftung „Familie in Not“ Unterstützung gewähren. Dies umfasst Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt, wie z.B. Schwangerschaftsbekleidung oder Erstausstattung des Kindes, oder auch Aufwendungen zur Erziehung und Pflege des Kleinkindes, wie z.B. die Betreuung, um ein Studium beenden zu können. Die Höhe und Dauer richten sich individuell nach der Notlage. Die Antragstellung sollte möglichst früh in der Schwangerschaft erfolgen und ist ausschließlich bei einer Beratungsstelle möglich. Beratungsstellen in der Nähe findet man auf der Homepage Familienplanung.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.


Leistungen des Jobcenters

Der Grundsatz: Studierende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderfähig ist und die nicht im elterlichen Haushalt leben, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II.

Die Ausnahmen: Dieser Leistungsausschluss gilt nicht im Falle eines Urlaubssemesters wegen Schwangerschaft und / oder Kindeserziehung (auch durch den studierenden Vater), da man sich in diesem Fall nicht in einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befindet. Studierende im Urlaubssemester können also bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen vom Jobcenter Regelbedarfsleistungen und Unterkunftskosten erhalten. Sie werden auch über das Jobcenter krankenversichert. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang: Es dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen Studienleistungen erbracht werden - bitte lasse dich bei unserer Sozialberatung dazu beraten!

Nicht erfasst vom Studierendenausschluss sind die Mehrbedarfe für Schwangere und Alleinerziehende sowie die einmaligen Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, sofern diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Diese können also auch bezogen werden, wenn man regulär immatrikuliert studiert oder im Urlaubssemester Studienleistungen erbringt.

Achtung: Der ausschließliche Bezug von Mehrbedarfen hat nicht die Finanzierung der Krankenversicherung über diesen Sozialleistungsbezug zur Folge.

Ebenfalls nicht erfasst vom Leistungsausschluss sind die Familienangehörigen, die sich nicht in einer Ausbildung befinden. Die Leistungen des Jobcenters für Kinder werden grundsätzlich um den Betrag des Kindergeldes und ggf. des Unterhaltsvorschusses sowie weiterer Einkünfte des Kindes gekürzt. Ebenso wird vom Jobcenter die anteilige Miete der Familienangehörigen übernommen.

In besonderen Härtefällen können Studierende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erhalten. Es muss sich dabei um ganz besondere Situationen handeln, wozu z.B. die Studienabschlussphase eines alleinerziehenden Studierenden zählt.

Die vorgenannten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II kannst du beim zuständigen Jobcenter beantragen.


Wohngeld

Ein Anspruch auf Wohngeld kann auch dadurch entstehen, dass in einem eigentlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen Haushalt eines studentischen Pärchens mit BAföG-Bezug ein Anspruch durch das im Haushalt lebende Kind entsteht.
Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Kind für sich genommen durch den Bezug von Bürgergeld des Jobcenters vom Wohngeld ausgeschlossen ist – in diesem Fall erhalten dann lediglich die Eltern Wohngeld. Das vorgenannte Beispiel lässt sich auch auf alleinerziehende studierende Personen übertragen.

Besonderheiten beim BAföG

Das BAföG wird bis zum Ende des dritten Kalendermonats weiter geleistet, auch wenn du aufgrund der Schwangerschaft daran gehindert bist, dein Studium tatsächlich durchzuführen. Dies gilt jedoch nicht für ein Urlaubssemester, da man sich in diesem Fall nicht in einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befindet.

BAföG-Empfängerinnen und -empfänger mit eigenem Kind(ern) unter zehn Jahren in einem Haushalt erhalten auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 Euro je Kind monatlich als rückzahlungsfreien Vollzuschuss. Sind beide Eltern BAföG-Bezieher, erhält nur einer diesen Zuschlag.

Gründe wie Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes rechtfertigen die Zahlung von BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus, wenn die Schwangerschaft bzw. Betreuung der ursächliche Grund für die Verzögerung ist. Auch diese Leistung wird als rückzahlungsfreier Vollzuschuss gewährt. Wird die Verzögerung bereits vor der Vorlage des Leistungsnachweises geltend gemacht, kann dieser anstatt zum Beginn des fünften Semesters später erbracht werden.

Bei der Einkommensanrechnung erhöht sich der Freibetrag für jedes Kind des Studierenden um 736 Euro, wobei ggf. sonstige Einnahmen den Freibetrag reduzieren können.


Kindergeld und Kinderzuschlag

Das Kindergeld steht Eltern zu, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Höhe beträgt für jedes Kind 250 Euro. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig bis zum 18. Geburtstag gewährt, darüber hinaus

  • bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist oder
  • bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet.


Der Kinderzuschlag soll Eltern mit geringem Einkommen unterstützen, so dass diese den Familienbedarf decken können und keine Leistungen des Jobcenters beantragen müssen. Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf den Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 292 Euro monatlich für in ihrem Haushalt lebende Kinder, wenn für diese Kindergeld bezogen wird und das elterliche Einkommen eine feste Mindestgrenze nicht unterschreitet (brutto ohne Wohngeld und Kindergeld: 600 Euro für Alleinerziehende; 900 Euro für Paare) sowie eine individuell errechnete Höchstgrenze nicht überschreitet.

Die Anträge auf Kindergeld und -zuschlag müssen bei der für den Wohnort der Eltern zuständigen Familienkasse der Arbeitsagentur gestellt werden.


Unterhaltsvorschuss

Zahlt ein Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt, so kann für ein bei einem alleinerziehenden Elternteil wohnendes Kind ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden. Dabei ist irrelevant, über welches Einkommen oder Vermögen der unterhaltsberechtigte Elternteil verfügt. Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn beide Eltern zusammenleben, der alleinerziehende Elternteil wieder verheiratet oder nicht bereit ist, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteiles mitzuwirken.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt bis zu 230 Euro (0 bis 5 Jahre). Bis zu 301 Euro (6 bis 11 Jahre) und bis zu 395 Euro (12 bis 17 Jahre) (Stand 2024). Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Jugendamt am Wohnort des Kindes zu stellen.


Elterngeld

Das staatliche Elterngeld ist zum einen eine Lohnersatzleistung, aber zum anderen auch eine Sozialleistung.

  • Als Lohnersatzleistung soll das Elterngeld den entstehenden Verdienstausfall (anteilig) ersetzen, wenn keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit (bis max. 32 h / Woche) nachgegangen wird. Ein Studium muss nicht im Umfang reduziert oder unterbrochen werden.
  • Als Sozialleistung wird das Elterngeld in Höhe eines Mindestsatzes gezahlt, wenn in der Vergangenheit keine oder nur sehr geringe Einkünfte erzielt wurden.


Das Elterngeld kann in den ersten 12 bzw. 14 Lebensmonaten des Kindes gezahlt werden. Für Paare gilt, dass die Monate des Elterngeldbezugs frei aufgeteilt werden können, eine Person die Leistung jedoch maximal 12 Monate beziehen kann. Die Bezugsdauer von 14 Monaten ist jedoch nur möglich, wenn bei einer der beiden Personen für mindestens zwei Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt – andernfalls ist ein Bezug von maximal 12 Monaten möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Alleinerziehende 14 Monate Elterngeld beziehen.

Zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes wird das individuelle Nettoeinkommen des Antragstellenden der letzten 12 Monate vor der Geburt zugrunde gelegt. Bei der Mutter werden die 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzzeit herangezogen. Die Höhe des Mindestsatzes des Elterngeldes beträgt fest 300 Euro monatlich. Ergibt eine individuelle Berechnung des Elterngeldes eine Summe unter 300 Euro, wird der Mindestsatz gezahlt. Der Höchstsatz beträgt 1800 Euro.

Neuerungen in 2024: Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare zum 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und zum 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgesetzt. Derzeit (für Geburten ab dem 1. September 2021) liegt die Grenze für Paare bei 300.000 Euro.
Weiterhin wird die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug ist künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen.

Das Elterngeld Plus eröffnet die Möglichkeit, die Bezugsdauer zu verdoppeln bei gleichzeitiger Halbierung des Elterngeldbetrages. Die Bezugsdauer kann also beim Elterngeld Plus bis zu 28 Monate betragen. Diese Option kann bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen des Jobcenters sinnvoll sein, denn beim Bürgergeld wird ein Elterngeldfreibetrag von maximal 300 Euro (bzw. maximal 150 Euro beim Elterngeld Plus) nur gewährt, wenn das Elterngeld individuell aufgrund von wegfallendem Erwerbseinkommen errechnet wird. Der Betrag, den das Elterngeld bzw. Elterngeld Plus den jeweiligen Freibetrag übersteigt, wird voll auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet.

Eine gleichzeitige Zahlung von Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und Elterngeld ist nicht möglich, da beide demselben Zweck dienen, wegfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Das einmalige Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt bleibt hingegen anrechnungsfrei und es kann Elterngeld bezogen werden.

Der Partnerschaftsbonus beim Elterngeld Plus dürfte in der Praxis für Studierende nicht relevant sein, da beide Elternteile für vier Monate am Stück in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten müssen.

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es einen Geschwisterbonus für Familien mit mehr als einem Kind. Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Zuschlag von jeweils 300 Euro (beim Elterngeld Plus von jeweils 150 Euro) für jedes Mehrlingsgeschwisterkind.

Das Elterngeld wird in Baden-Württemberg bei der L-Bank beantragt. Der Antrag ist erst ab dem Tag der Geburt möglich und kann auch rückwirkend für die letzten drei Lebensmonate gestellt werden.


Bildungs- und Teilhabepaket

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden die Bedarfe für Bildung und Teilhabe gesondert berücksichtigt.

Hier kommen Kostenübernahmen für Schulausflüge, Schulbedarf (130 Euro im ersten Schulhalbjahr, 65 Euro im zweiten Schulhalbjahr), Fahrtkosten zur Schule, Lernförderung und Mehraufwendungen bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Frage. Ebenso gibt es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr zehn Euro monatlich für Mitgliedsbeiträge (z.B. im Verein), Unterricht in künstlerischen Fächern oder der Teilnahme an Freizeiten.

Die Leistungen werden zusätzlich zu den Regelleistungen des Jobcenters (Bürgergeld), der Familienkasse (Kinderzuschlag) oder des Sozialamtes (Sozialhilfe) oder der Wohngeldstelle auf Antrag gewährt.

Freiwillige kommunale Sozialleistungen

Viele Städte und Landkreise bieten den dort gemeldeten Bürgerinnen und Bürgern freiwillige Sozialleistungen an, womit dem Berechtigtenkreis trotz finanzieller Einschränkungen die Teilnahme am sozialen, kulturellen und sportlichen Leben ermöglicht werden soll.
 

Stuttgart

Familien mit Erstwohnsitz in Stuttgart können die BonusCard und FamilienCard beantragen.

  • Der Bezug der Bonuscard setzt den tatsächlichen Bezug von bestimmten Sozialleistungen voraus. Zu den Leistungen der Bonuscard zählen vor allem die anteilige bzw. vollständige Gebührenbefreiung bei Kindertageseinrichtungen sowie das vergünstigte Mittagessen dort. Für Studierende mit BonusCard bietet das Studierendenwerk Stuttgart die vollständige Kita-Gebührenbefreiung, lediglich die Essenspauschale fällt an.
  • Die FamilienCard erhalten Familien, die entweder einen Bezug von Sozialleistungen nachweisen können oder über ein Jahreshaushaltseinkommen von weniger als 70.000 Euro verfügen (Stand 2023). Für Familien mit vier oder mehr Kindern gibt es keine Einkommensgrenze. Die FamilienCard wird mit einem Guthaben von 60 Euro je Kalenderjahr aufgeladen, dass für bestimmte Angebote verwendet werden kann. Außerdem sind bei Vorlage der FamilienCard weitere Vergünstigungen möglich.

 

Ludwigsburg

Einwohner*innen mit Hauptwohnsitz in Ludwigsburg können die LudwigsburgCard beantragen. Die Karte erhalten Personen, die bestimmte Sozialleistungen (Wohngeld, Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag etc.) beziehen. Darüber hinaus können Familien mit drei oder mehr Kindern oder Alleinerziehende mit einem oder mehr Kind/ern die Karte beantragen, auch ohne den Bezug von Sozialleistungen. Allerdings nur bei geringem Einkommen. Die LudwisburgCard gibt es mit einem 50 Seiten starken Gutscheinheft, das z.B. freien Eintritt in das Blühende Barock, den Besuch der Ludwigsburger Bäder oder Freikarten für Kinoveranstaltungen im Scala bietet.

Für alle Studierenden in Ludwigsburg: Mit der Studierenden Willkommen Karte (StuWiCard) lernst du Ludwigsburg von einer ganz anderen Seite kennen. Profitierst von vielen tollen Angeboten, wie zum Beispiel Rabatte, Vergünstigungen und besonderen Aktionen von Ludwigsburger Unternehmen, Sport- und Kultureinrichtungen. Bei einer Anmeldung des Erstwohnsitzes erhälst du zusätzlich zu den Angeboten noch 200 Euro geschenkt! Die StuWiCard ist das Willkommensprogramm der Stadt Ludwigsburg für alle Studis der fünf Ludwigsburger Hochschulen (eingeführt am 01. April 2019). Die StuWiCard ist in allen Studiensekretariaten, in den städtischen Bürgerbüros, beim mobilen Bürgerbüro in den Einführungstagen sowie bei Promo-Aktionen an den Hochschulen erhältlich. 


Übernahme des Elternbeitrags in Kindertagesstätten

Die anteilige bzw. vollständige Übernahme des Elternbeitrags der Kindertagesstätte kann beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Kostenbelastung den Eltern nicht zugemutet werden kann. Die zumutbare Belastung wird anhand der gesetzlichen Grundlagen bei der Sozialhilfe geprüft. (Bonuscard-Inhaber*innen erhalten dies in Stuttgarter Kitas in der Regel automatisch, ohne weitere Beantragung. Spreche die jeweilige Kita am besten direkt darauf an)
 

Steuerliche Absetzbarkeit der Elternbeiträge in Kindertagesstätten

Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Weitere Einzelheiten dazu, gibt es in einer Vielzahl von Steuerratgebern oder bei einem oder einer Steuerberater*in. 

Infotool des Bundesfamilienministeriums für einen Sozialleistungs-Schnellcheck

Bei der Vielzahl der Möglichkeiten und Kombinationen fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Dank des Infotools des Bundesfamlilienministeriums können Studierende mit Kindern durch wenige Klicks in einem Schnellcheck prüfen, welche Sozialleistungen in Betracht kommen können. 
Mit diesem Wissen ausgestattet, können die Details im Rahmen einer ausführlichen persönlichen Sozialberatung geklärt werden.