Leistungen des Jobcenters

Studierende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderfähig ist und die nicht im elterlichen Haushalt leben, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II. An diesem Grundsatz hat auch die Umwandlung des bisherigen Arbeitslosengeld II (kurz ALG II; bis 31.12.2022) in das neue Bürgergeld (ab 01.01.2023) nichts geändert.

Folgende Ausnahmen gibt es:

  • Werdende Mütter oder Alleinerziehende können gegebenenfalls sogenannte Mehrbedarfe erhalten, sofern die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Die Erstausstattung für Babybekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sind möglich
  • Personen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, können ggf. ebenfalls Mehrbedarfe erhalten
  • In besonderen Härtefällen können Studierende Leistungen als Darlehen erhalten. Eine finanzielle Bedürftigkeit stellt dabei noch keinen Härtefall dar. Es muss sich um ganz besondere Situationen handeln, sogenannte atypische Fälle.  In der Regel bedingt die Anerkennung eines Härtefalls die Zugehörigkeit zu einer der folgenden Personengruppen:
    • Alleinerziehende
    • Menschen mit einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50 oder mehr) 
    • pflegebedürftige Angehörige Betreuende
    • Inhaber*innen von humanitären Aufenthaltstiteln ohne Arbeitserlaubnis

 

Nicht ausgeschlossen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind hingegen Studierende, die bei den Eltern wohnen und BAföG bekommen oder nur keines bekommen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen.

Die bei den Eltern wohnenden Studierenden können zudem auch Leistungen des Jobcenters während der Bearbeitungszeit des BAföG-Antrags erhalten. Wird der BAföG-Antrag allerdings dem Grunde nach abgelehnt, endet auch die Leistung nach dem Sozialgesetzbuch II. Für diese Studierenden kommen natürlich auch die oben genannten Mehrbedarfe in Betracht.

Der ausschließliche Bezug von Mehrbedarfen hat nicht die Finanzierung der Krankenversicherung über diesen Sozialleistungsbezug zur Folge.

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II werden grundsätzlich nur gewährt, wenn diese nicht durch anrechenbares Einkommen oder Vermögen selbst finanziert werden können.

Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II kannst du beim zuständigen Jobcenter beantragen. Solltest du während eines Urlaubssemesters wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung Leistungen beantragen wollen, lass dich im Vorfeld von unserer Sozialberatung ausführlich beraten.

Hinweis

Du hast weitere Fragen zu diesem Thema oder anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung? Unsere Sozialberatung hilft weiter!
 

Hinweis

Bei Fragen zum BAföG wende dich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung. Hier findest du Ansprechpersonen und Öffnungszeiten.