Organisation

Organs

The organs of the Studierendenwerk Stuttgart are the Representatives' Meeting (Vertretungsversammlung), the Governing Board (Verwaltungsrat) and the Managing Director, who, since first of September 20202, is Marco Abe. Elected students can influence our work and represent the interests of the student body through the Representatives' Meeting and the Governing Board. If you are interested in this honorary office, please contact us!

The Representatives' Meeting adopt the Articles of Incorporation and elect the members of the Governing Board. The members of the Representatives' Meeting are:


By virtue of their offices:

  • Rectors and board members of the universities
  • Administrative directors
  • Management of the local administration of the state academies
  • Managing directors of the academies

On the basis of elections:

  • Full-time teaching staff and students at the universities, the state academies and academies where Studierendenwerk Stuttgart is responsible for providing social support to the students. Depending on the number of students at each institution, up to four representatives are elected.

The Governing Board appoints, monitors and advises the Managing Director, decides on the establishment of the budget, the annual financial statements and the use of the annual results. In addition, the Governing Board appoints the auditor, discharges the Managing Director and passes the fees schedule.

 

According to the Student Services Act, the Governing Board consists of the following members:

  • Three student representatives
  • Three representatives of the university management
  • Three external experts
  • A representative of the Ministry of Science, Research and the Arts
  • The Chairman of the Staff Council in an advisory capacity
  • Two additional members in an advisory capacity

Marco Abe is the appointed Managing Director. In his absence, André Völlers is the substitute Managing Director of the Studierendenwerk Stuttgart.

Financing

We finance ourselves primarily from our own income - usually almost three quarters and during the Corona pandemic still around 60 percent. Other important sources are student fees at just under 20 per cent and state financial aid at around 8 per cent.

Studierendenwerk Stuttgart is a social, non-profit organisation. We strive to make our prices for rent, food and childcare as socially acceptable as possible for students. Unfortunately, due to current price increases and inflation, we are forced to pass on the costs. An increase in student semester fees is also necessary.

 

STUDIERENDENWERK FEE

What does the Studierendenwerk fee consist of?

Before we go into the actual Studierendenwerk fee, we would like to break down how the semester fee is made up, which you as a student pay each semester as a total amount to your college or university:

  • 70.00 Euro administrative fee of the college/university
  • 11.16 Euro (average value) Contribution to the "Verfasste Studierendenschaft
  • 86.50 Euro Contribution to the Studierendenwerk Stuttgart

 

Why do students have to pay a Studierendenwerk fee?

This student contribution is a solidarity contribution. Each student pays it per semester and thus contributes to the basic financing. This also applies if you do not want to or cannot use the services of the Studierendenwerk (e.g. during a semester abroad). Only through joint financing is it possible, for example, to keep the price of meals in the canteens or daycare fees affordable and to ensure that all of our counselling services are free of charge. In this way, every student contributes to social equality and equal opportunities in their studies. Our services are open to all students and shoud be are affordable for everyone due to our non-profit orientation.

 

This is what will change about the Studierendenwerk fee from the winter semester 2023/2024:

In the summer semester of 2023, new ticket offers for public transportation will be introduced from which students can benefit - for example, the Deutschlandticket and the statewide youth ticket or JugendTicketBW. The current StudiTicket will therefore expire in the winter semester of 2023/24. A negotiating committee of the SWS administrative board, consisting of representatives of the students, the universities and the student union, reached an agreement with the VVS and the vgf. 

The solidarity contribution of 48.20 euros to the VVS will no longer apply from the winter semester 2023/24. Students of the DHBW at the Horb campus will no longer have to pay 14.50 euros to the vgf. From the winter semester 2023/24, the Studierendenwerk fee will be 86.50 euros for all students.


Fee increase for the winter semester 2024/2025 - why is it necessary?

In the winter semester 2024/2025, i.e. in three semesters, the student union fee will be raised by 10 euros - from 86.50 euros to 96.50 euros in the future. We explain here why this measure is necessary:

The private housing market in the greater Stuttgart area remains tight, and rents are comparatively expensive. In contrast, students can live inexpensively and close to the university in our dormitories. This is particularly noticeable at the beginning of the fall semester, when the waiting list is long. We are not able to offer a room to all applicants by the desired move-in date. It is therefore urgently necessary that we, as the Studierendenwerk, secure and further expand affordable housing. On the one hand, we need to maintain existing student dormitories - for example, through renovation measures. On the other hand, we must and want to create additional living space for students. 

New construction projects are currently being planned, but we are facing enormous financial challenges: Construction costs per dormitory place have doubled in the past ten years to more than 100,000 euros per bed place. In addition, the construction of student housing complexes is only possible with external financing - within a year, construction financing interest rates have multiplied. At the same time, KfW funding collapsed last year - as a result, we receive significantly less financial support from the federal government. On the other hand, the amount of funding we receive from the Ministry of Science as a Studierendenwerk has remained unchanged. The subsidy of 8,000 euros per bed space is far too low given today's construction costs. Factors that make construction financing - and thus the creation of additional living space - immensely difficult. We can thus no longer guarantee favorable rents in our new construction projects for students. 

The increase in contributions for the winter semester 2024/25 is therefore linked to the requirement that the funds be used for construction and renovation measures in the area of student housing. This was determined at the Board of Directors meeting in March 2023.

 

Is the refund of the contribution possible?

A refund is possible in case of early exmatriculation. Important: In this case, certain requirements and deadlines must be observed, which you can find in our contribution regulations (see below).

DATUM DER BEREITSTELLUNG: 27. September 2021

Aufgrund von § 1 Abs. 2 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Studierendenwerksgesetzes Baden- Württemberg (StWG) in der Fassung vom 15.09.2005 (Gesetzblatt S. 621), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1204, 1226), hat die Vertretungsversammlung des Studierendenwerks Stuttgart mit Beschluss vom 27.07.2021- und mit Genehmigung des Wissenschaftsministeriums (Erlass vom 07.09.2021 AZ:24-7650.10/13/1) –die Satzung geändert und ergänzt:

§ 1 – Name, Sitz und Zuständigkeit

1. Das Studierendenwerk Stuttgart ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es führt den Namen:   

Studierendenwerk Stuttgart
Anstalt des öffentlichen Rechts

2. Das Studierendenwerk Stuttgart führt ein Dienstsiegel.

3. Es hat seinen Sitz in Stuttgart.

4. Das Studierendenwerk Stuttgart nimmt im Zusammenwirken mit folgenden Hochschulen und Akademien die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderungen der Studierenden wahr:

  • Universität Stuttgart
  • Hochschule für Technik Stuttgart
  • Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
  • Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
  • Hochschule der Medien Stuttgart
  • Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
  • Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
  • Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart
  • Hochschule Esslingen
  • Filmakademie Baden-Württemberg – Ludwigsburg
  • Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg

5. Weitere Einrichtungen können dem Studierendenwerk Stuttgart zum Zweck der sozialen Betreuung und Förderung ihrer Studierenden beitreten.

6. Für die Aufgaben der sozialen Betreuung und der Förderung der Studierenden werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

1. Das Studierendenwerk Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Studierendenwerks Stuttgart ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenenhilfe und des Wohlfahrtswesens.

2. Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere erreicht durch Wahrnehmung sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Betreuung und Förderung von Studierenden (Studierendenenhilfe) u.a. durch folgende Einrichtungen, Tätigkeiten und Leistungen:

a) Errichtung und Betrieb von Verpflegungsbetrieben (Mensen und Cafeterien)
Der gemeinnützige Zweck wird durch die Versorgung von Studierenden sowie im Rahmen von Hochschulveranstaltungen auch für Schülerinnen und Schüler als zukünftige Studierende mit Speisen und Getränken zu besonders günstigen Bedingungen verfolgt.

b) Errichtung und Vermietung von studentischem Wohnraum
Der gemeinnützige Zweck wird durch die kostengünstige Überlassung von Wohnraum an Studierende und das Angebot von Betreuungsmaßnahmen (Tutorenprogramm, Gemeinschaftseinrichtungen) verfolgt. Aus Gründen der Kapazitätsauslastung können Schüler*innen als Personen nach § 2 Abs. 5 StWG nachrangig berücksichtigt werden.

c) Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Interessen der Studierenden sowie Betreuung und Förderung spezieller Gruppen – wie Behinderte, Alleinerziehende, Studierende aus dem Ausland
Der gemeinnützige Zweck kann durch die Bereitstellung von Räumen und Flächen sowie durch das Angebot entsprechender Dienstleistungen und Veranstaltungen verfolgt werden.

d) Errichtung und Betrieb von Kindertagesstätten
Durch den Betrieb dieser Einrichtungen erfolgt unmittelbar eine Förderung der Studierenden

e) Maßnahmen zur Beratung und Vermittlung sowie zur Gesundheitsförderung
Der gemeinnützige Zweck kann durch Errichtung und Betrieb von Beratungs- und Vermittlungseinrichtungen und das Angebot entsprechender Dienstleistungen verfolgt werden.

3. Das Studierendenwerk Stuttgart ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Studierendenwerks Stuttgart dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Anstalt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Organe

Organe des Studierendenwerks Stuttgart sind gemäß § 4 des StWG:

  • der*die Geschäftsführer*in
  • der Verwaltungsrat
  • die Vertretungsversammlung

§ 4 – Vertretungsversammlung

1. Zusammensetzung, Bildung und Verfahren der Vertretungsversammlung richten sich nach §§ 8, 9 und 10 des StWG.

2. Neben den kraft Amtes entsandten Vertreter*innen entsenden Hochschulen und Studienakademien mindestens eine Lehrkraft und eine*n Studierende*n in die Vertretungsversammlung. Die Entsendung weiterer Vertreter*innen in die Vertretungsversammlung gem. § 8 Abs. 3 StWG richtet sich nach der Größe der Hochschulen und Studienakademien. Mit bis zu 3000 Studierenden werden keine zusätzlichen Vertreter*innen der Lehrkräfte und Studierenden entsendet, mit bis zu 7.000 Studierenden wird jeweils ein*e zusätzliche Vertreter*in der Lehrkräfte und Studierenden entsendet, mit bis zu 14.000 Studierenden werden jeweils zwei zusätzliche Vertreter*innen und mit mehr als 14.000

3.Studierenden werden jeweils drei zusätzliche Vertreter*innen der Lehrkräfte und Studierendenentsendet.

4. Die Vertretungsversammlung wählt eine*n Vorsitzende*n und deren*dessen Stellvertreter*in aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Jahr. Bis zur Wahl des*der Vorsitzenden wird die Vertretungsversammlung von der bisherigen Vorsitzenden bzw. vom bisherigen Vorsitzenden geleitet. Stellt sich die*der Vorsitzende zur Wiederwahl, so wird die Vertretungsversammlung bis zur Wahl des*der Vorsitzenden von der stellvertretenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet..

5. Die Amtszeiten der gewählten Mitglieder in der Vertretungsversammlung beginnen jeweils zum 1. Oktober eines Jahres.

6. Für den Fall der Verhinderung eines gewählten Mitglieds an der Vertretungsversammlung ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Mitglieder kraft Amtes können nicht vertreten werden..

7. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtszeit an dessen Stelle. Ersatzmitglied wird bei den gewählten Mitgliedern der*die jeweilige Stellvertreter*in nach Nr. 5. Für Mitglieder kraft Amtes tritt ein Ersatzmitglied kraft Amtes an Stelle des ursprünglichen Mitglieds.

8. Die Vertretungsversammlung wird von einem Mitglied des Verwaltungsrats über die Tätigkeit des Verwaltungsrats informiert.

9. Die Vertretungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

10. Das Wahlverfahren zur Festlegung der Mitglieder, der Stellvertreter*innen und Ersatzmitglieder des Verwaltungsrats gem. § 6 Abs. 4 Studierendenwerksgesetz regelt die Geschäftsordnung der Vertretungsversammlung.

§ 5 – Verwaltungsrat/ Zusammensetzung/ Amtsdauer

1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Vertretungsversammlung nach § 8 StWG gewählt.

2. Die Amtszeit der Vertreter*innen der Studierenden und deren Stellvertretung beträgt ein Jahr, die der übrigen Wahlmitglieder und der übrigen Stellvertretung zwei Jahre. Sie beginnt jeweils am 01. Oktober des Jahres.
Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied das Amt weiter aus. Die Amtszeit des verspätet gewählten Mitgliedes endet mit dem Zeitpunkt, in dem sie bei rechtzeitiger Wahl geendet hätte.

3. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats ist zulässig.

4. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet

  • mit Ende der ausgeübten Amtszeit,
  • durch Rücktritt, oder
  • bei den Vertreter*innen der Hochschulleitungen mit dem Ende der Amtszeit als Mitglied der Hochschulleitung sowie
  • bei den Vertreter*innen der Studierenden durch den Verlust der Mitgliedschaft an der Hochschule.

Der Rücktritt ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über die Zulässigkeit des Rücktritts entscheidet der*die Vorsitzende des Verwaltungsrates.

5. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, rückt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit nach. Die gewählten Stellvertreter*innen der Verwaltungsratsmitglieder sind automatisch Ersatzmitglied ihres zugeordneten Verwaltungsratsmitglieds. Im Fall des Nachrückens wird das freiwerdende Amt der Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied aus einem durch die Vertretungsversammlung gewählten Ersatzmitgliederpool besetzt.

6. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

7. Der*die Vertreter*in des Wissenschaftsministeriums wird von diesem benannt.

§ 6 – Verfahren und Aufgaben des Verwaltungsrats

1. Die Aufgaben des Verwaltungsrates richten sich nach § 6 StWG. Der Verwaltungsrat wählt den*die Geschäftsführe*in und bestellt ihn*sie.

2. Die an einer Verwaltungsratssitzung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Dies schließt die dienstliche Verwendung im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht aus.

3. Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf an der Behandlung einer Angelegenheit weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn es befangen ist, weil die Entscheidung ihm einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ob Befangenheit vorliegt, entscheidet der Verwaltungsrat in Abwesenheit des*der Betroffenen.

4. Der*die Geschäftsführer*in kann in dringenden Fällen die kurzfristige Einberufung des Verwaltungsrates sowie die Beratung und Entscheidung bestimmter Angelegenheiten verlangen.

5. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 – Nutzung der Einrichtungen

Über die Nutzung einzelner Einrichtungen kann der Verwaltungsrat durch den Erlass von Benutzungsordnungen entscheiden.

§ 8 – Paritätische Besetzung der Gremien
Das Studierendenwerk Stuttgart strebt in seinen Gremien eine Berücksichtigung von Frauen und Männern zu gleichen Teilen an.

§ 9 – Befreiung Geschäftsführung von § 181 BGB
Der*die Geschäftsführer*in und sein*e Verhinderungsvertreter*in gem. § 5 Abs. 4 Studierendenwerksgesetz werden für Geschäfte zwischen der SWS Hochschul-Service GmbH und dem Studierendenwerk Stuttgart von dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit.

§ 10 – Bekanntmachungen

1. Die öffentlichen Bekanntmachungen des Studierendenwerks Stuttgart erfolgen in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart.
2. Ergänzend werden neue Bekanntmachungen auf der Internetseite des Studierendenwerk Stuttgart unter www.studierendenwerk-stuttgart.de bereitgestellt. Über neue Bekanntmachungen werden die Leitungen der Hochschulen nach § 1 Nr. 4 der Satzung zusätzlich, ergänzend informiert, ebenso die konstituierten verfassten Studierendenschaften und der AStA der HVF Ludwigsburg.
§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Marco Abe
Geschäftsführer
des Studierendenwerks Stuttgart AöR

Stand: Stuttgart, 07.09.2021

 

Geschäftsführer des Studierendenwerk Stuttgart

Entsprechenserklärung des Corporate-Governance-Berichts für das Berichtsjahr 2022

Entsprechenserklärung des Corporate-Governance-Berichts für das Berichtsjahr 2021

Entsprechenserklärung des Corporate-Governance-Berichts für das Berichtsjahr 2020

Entsprechenserklärung des Corporate-Governance-Berichts für das Berichtsjahr 2019

Entsprechenserklärung des Corporate-Governance-Berichts für das Berichtsjahr 2018

Wir, das Studierendenwerk Stuttgart, sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet.

DATUM DER BEREITSTELLUNG: 24. April 2023

Ersetzt ab Wintersemester 2023/2024 die Beitragsordnung in der Fassung vom 27.09.2022

(Anstalt des öffentlichen Rechts)

Aufgrund von § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Studierendenwerksgesetzes Baden-Württemberg (StWG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. 2005, 621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 650) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Stuttgart in der Verwaltungsratssitzung vom 17.03.2023 die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 27.09.2022 geändert. Die aktuelle Fassung wird hiermit bekannt gemacht.


§ 1 Beitragszweck
Das Studierendenwerk Stuttgart hat nach § 2 des Studierendenwerksgesetzes Baden-Württemberg (StWG) die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen und zu fördern. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, erhebt das Studierendenwerk Stuttgart nach § 12 Abs. 2 StWG einen Beitrag.


§ 2 Beitragspflicht
(1) Den Beitrag müssen alle Studierenden zahlen, die an einer der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind.
(2) Der Beitrag ist pro Semester zu zahlen.
(3) Auch beurlaubte Studierende müssen den Beitrag zahlen.
(4) Beiträge von Personen bzw. Studierende, die nicht an einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind und für die das Studierendenwerk nach § 2 Abs. 5 StWG die Benutzung der Einrichtungen zulässt, werden durch gesonderte Vereinbarungen erhoben.


§ 3 Beitragshöhe
(1) Studierende der nachfolgend aufgelisteten Hochschulen zahlen einen Beitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:
− Ab dem Wintersemester 2023/2024 einen Beitrag in Höhe von 86,50 Euro.
− Ab dem Wintersemester 2024/2025 einen Beitrag in Höhe von 96,50 Euro.

− Universität Stuttgart
− Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
− Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
− Hochschule für Technik Stuttgart
− Hochschule der Medien Stuttgart
− Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
− Filmakademie Baden-Württemberg GmbH
− Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH
− Hochschule Esslingen
− Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (incl. Außenstelle Campus Horb)
− Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

(2) -entfällt-
(3) Der Beitrag kann nicht erlassen, nicht ermäßigt und nicht gestundet werden.
(4) Wenn Studierende an einer weiteren vorstehend genannten Hochschule immatrikuliert sind, müssen sie nur einen Beitrag entrichten.
(5) Im Falle von Kooperationsstudiengängen von mehreren durch verschiedene Studierendenwerke betreuten Hochschulen reduziert sich der Studierendenwerksbeitrag auf die Hälfte. Der Beitragsanteil für die Grundfinanzierung des jeweiligen Semestertickets ist in voller Höhe zu entrichten.
(6) Für den Einzug bzw. die Verwaltung der Beitragszahlungen – auch für die Zahlungen der Kooperationsstudiengänge - sind die betroffenen Hochschulen zuständig.
(7) Die Hochschulen und die für sie zuständigen Kassen dürfen für die Verwaltung der Beitrags-zahlungen keine Gebühren erheben.


§ 4 Fälligkeit des Beitrags und Nachweis der Zahlung
(1) Der Beitrag für das bevorstehende Semester ist bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig.
(2) Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können die Hochschulen Säumnisgebühren erheben.
(3) Die Zahlung des Beitrags ist auf Verlangen der Hochschule bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung nachzuweisen.


§ 5 Rückerstattung des Beitrags bei Exmatrikulation:
Bedingungen und Fristen
(1) Der Beitrag kann auf Antrag zurückerstattet werden, wenn eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen vorliegt und die dort genannten Fristen eingehalten werden.
(2) Studierende, die spätestens zum Ende des 1. Monats des Semesters durch ihre Hochschule exmatrikuliert werden, wird der Beitrag zurückerstattet. Der Beitrag wird auch zurückerstattet, wenn er bereits gezahlt wurde, später aber keine Immatrikulation erfolgt ist. Für die Rückerstattung müssen die betroffenen Personen

1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
2. als Nachweise einen Beleg ihrer Beitragszahlung einreichen sowie eine Kopie ihrer Exmatrikulationsbescheinigung (bzw. Bescheinigung der Hochschule, dass eine Immatrikulation nicht erfolgt ist bzw. zurückgenommen wurde)

Der Antrag muss bis zum Ende des 1. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein.
(3) Bei einem Hochschulwechsel wird den Studierenden der Beitrag für die Hochschule, von der sie exmatrikuliert werden, zurückerstattet. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Exmatrikulation als auch die Immatrikulation an der neuen Hochschule bis zum Ende des 1. Monats des Semesters erfolgt ist. Für die Rückerstattung müssen die Studierenden

1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
2. folgende Nachweise einreichen:
a) Eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule
b) Eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung der bisherigen Hochschule
c) Einen Beleg über die Beitragszahlung an die bisherige Hochschule.

Der Antrag muss bis zum Ende des 2. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein. Diese Frist verlängert sich um einen Monat, falls das Semester an der neuen Hochschule später beginnt als an der bisherigen Hochschule.
(4) Bei den Fristen ist der Beginn des Semesters maßgeblich, nicht der Beginn der Vorlesungen. Der Antrag kann per Post, E-Mail oder Fax eingereicht werden. Die Nachweise zum Antrag können auch zeitnah nachgereicht werden.
(5) Es besteht kein Anspruch auf eine anteilige Rückzahlung des Beitrags.


§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung wird auf der Internetpräsenz des Studierendenwerk Stuttgart sowie in den ‚Amtlichen Bekanntmachungen‘ der Universität Stuttgart veröffentlicht. Die Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerk Stuttgart sowie die durch Kooperationsvereinbarungen betroffenen Hochschulen und Studierendenwerke kommunizieren die aktuelle
Beitragsordnung an ihre Studierenden (z. B. durch Aufnahme auf ihre Website), sobald ihnen diese vom Studierendenwerk Stuttgart zugeht.
(2) Die Beitragsordnung tritt am 1. Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung zum Wintersemester 2023/2024 in Kraft und ersetzt die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 27.09.2022.

 

Gezeichnet


Marco Abe
(Geschäftsführer)

DATUM DER BEREITSTELLUNG: 10. November 2022

(Anstalt des öffentlichen Rechts)

Aufgrund von § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Studierendenwerksgesetzes Baden-Württemberg (StWG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. 2005, 621), das zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2020 (GBl. 2020, GBl. S. 1204, 1226) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Stuttgart in der Verwaltungsratssitzung vom 27.09.2022 die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 03.12.2021 geändert.

Die aktuelle Fassung wird hiermit bekannt gemacht.


§ 1 Beitragszweck
Das Studierendenwerk Stuttgart hat nach § 2 des Studierendenwerksgesetzes Baden-Württemberg (StWG) die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen und zu fördern. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, erhebt das Studierendenwerk Stuttgart nach § 12 Abs. 2 StWG einen Beitrag.


§ 2 Beitragspflicht
(1) Den Beitrag müssen alle Studierenden zahlen, die an einer der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind.
(2) Der Beitrag ist pro Semester zu zahlen.
(3) Auch beurlaubte Studierende müssen den Beitrag zahlen.
(4) Beiträge von Personen bzw. Studierende, die nicht an einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie der in § 3 genannten Hochschulen immatrikuliert sind und für die das Studierendenwerk nach § 2 Abs. 5 StWG die Benutzung der Einrichtungen zulässt, werden durch ge-sonderte Vereinbarungen erhoben.
 

§ 3 Beitragshöhe
(1) Studierende der nachfolgend aufgelisteten Hochschulen zahlen einen Beitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:
  Ab dem Wintersemester 2022/2023 ein Beitrag in Höhe von 122,20 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 74,00 Euro für die Aufgaben des Studierendenwerk Stuttgart und 48,20 Euro für die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets.
  Ab dem Sommersemester 2023 ein Beitrag in Höhe von 134,70 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 86,50 Euro für die Aufgaben des Studierendenwerk Stutt-gart und 48,20 Euro für die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets.

Hinweis: Die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets wird vom Studierendenwerk Stuttgart ver-einnahmt und in gleichlautender Höhe an die Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) abgeführt. Die Beträge stehen unter dem Vorbehalt einer Preiserhöhung des VVS.

− Universität Stuttgart
− Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
− Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
− Hochschule für Technik Stuttgart
− Hochschule der Medien Stuttgart
− Pädagogische Hochschule Ludwigsburg (o. Fakultät Sonderpädagogik in Reutlingen)
− Filmakademie Baden-Württemberg GmbH
− Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH
− Hochschule Esslingen
− Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (Ausnahme: Außenstelle Campus Horb)
− Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

(2) Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart, Außenstelle Campus Horb, zahlen einen Beitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:
−  Ab dem Sommersemester 2021 ein Beitrag in Höhe von 88,50 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 74,00 Euro für die Aufgaben des Studierendenwerk Stuttgart und 14,50 Euro für die Grundfinanzierung des vgf-Studi-Tickets.
− Ab dem Sommersemester 2023 ein Beitrag in Höhe von 101,00 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 86,50 Euro für die Aufgaben des Studierendenwerk Stuttgart und 14,50 Euro für die Grundfinanzierung des vgf-Studi-Tickets.

Hinweis: Die Grundfinanzierung des vgf Studi-Tickets wird vom Studierendenwerk Stuttgart vereinnahmt und in gleichlautender Höhe an die Verkehrs-Gemeinschaft Landkreis Freudenstadt GmbH abgeführt. Die Beträge stehen unter dem Vorbehalt einer Preiserhöhung des vgf.

(3) Der Beitrag kann nicht erlassen, nicht ermäßigt und nicht gestundet werden.
(4) Wenn Studierende an einer weiteren vorstehend genannten Hochschule immatrikuliert sind, müssen sie nur einen Beitrag entrichten.
(5) Im Falle von Kooperationsstudiengängen von mehreren durch verschiedene Studierenden-werke betreuten Hochschulen reduziert sich der Studierendenwerksbeitrag auf die Hälfte. Der Beitragsanteil für die Grundfinanzierung des jeweiligen Semestertickets ist in voller Höhe zu entrichten.
(6) Sind Studierende als Haupthörer parallel an einer weiteren Hochschule im Geltungsbereich des VVS- StudiTickets immatrikuliert der von einem weiteren Studierendenwerk betreut wird, so ist der Beitrag für die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets nur einmal zu entrichten. Die beteiligten Studierendenwerke und Hochschulen stimmen sich darüber ab, an welcher Hochschule der Beitrag in diesem Fall zu entrichten ist und informieren betroffene Studierende über die Ver-fahrensweise.
(7) Für den Einzug bzw. die Verwaltung der Beitragszahlungen – auch für die Zahlungen der Kooperationsstudiengänge - sind die betroffenen Hochschulen zuständig.
(8) Die Hochschulen und die für sie zuständigen Kassen dürfen für die Verwaltung der Beitragszahlungen keine Gebühren erheben.


§ 4 Fälligkeit des Beitrags und Nachweis der Zahlung
(1) Der Beitrag für das bevorstehende Semester ist bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig.
(2) Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können die Hochschulen Säumnisgebühren erheben.
(3) Die Zahlung des Beitrags ist auf Verlangen der Hochschule bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung nachzuweisen.


§ 5 Regelung für schwerbehinderte Studierende
(1) Schwerbehinderte Studierende der Hochschulen aus § 3 Abs. 1, die zur kostenlosen Nutzung des Personennahverkehrs berechtigt sind (Anlage des Schwerbehindertenausweises: Beiblatt des Versorgungsamtes), können beantragen, dass sie von der Zahlung des Anteils zur Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets befreit werden (Abs. 2) beziehungsweise diesen Anteil zurückerstattet bekommen (Abs. 3).
(2) Wenn die Hochschule ein Verfahren vorsieht, durch das bereits bei der Beitragszahlung der Anteil für die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets vom Beitrag abgezogen werden kann, brauchen schwerbehinderte Studierende nach Abs. 2 nur die Differenz zu zahlen. Für die Nutzung dieses Verfahrens müssen sie

1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
2. als Nachweis eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises nebst Beiblatt des Versorgungsamtes einreichen.
Der Antrag soll spätestens zu Beginn des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein.

(3) Wenn schwerbehinderte Studierende nach Abs. 1 auf Anordnung ihrer Hochschule den Beitrag zunächst in voller Höhe zu zahlen hatten, wird ihnen der Anteil zur Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets zurückerstattet.

Hierfür müssen sie
1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen sowie
2. als Nachweise einen Beleg ihrer Beitragszahlung und eine Kopie Ihres
Schwerbehindertenausweises nebst Beiblatt des Versorgungsamtes einreichen.
Der Antrag muss bis zum Ende des Semesters, für das der Beitrag gezahlt worden ist, beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein. Die Nachweise können auch zeitnah nachgereicht werden.

(4) Der Antrag nach Abs. 2 oder Abs. 3 kann per Post, E-Mail oder Fax eingereicht werden.


§ 6 Rückerstattung des Beitrags bei Exmatrikulation: Bedingungen und Fristen
(1) Der Beitrag kann auf Antrag zurückerstattet werden, wenn eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen vorliegt und die dort genannten Fristen eingehalten werden.
(2) Studierende, die spätestens zum Ende des 1. Monats des Semesters durch ihre Hochschule exmatrikuliert werden, wird der Beitrag zurückerstattet. Der Beitrag wird auch zurückerstattet, wenn er bereits gezahlt wurde, später aber keine Immatrikulation erfolgt ist. Für die Rückerstattung müssen die betroffenen Personen

1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
2. als Nachweise einen Beleg ihrer Beitragszahlung einreichen sowie eine Kopie
ihrer Exmatrikulationsbescheinigung (bzw. Bescheinigung der Hochschule,
dass eine Immatrikulation nicht erfolgt ist bzw. zurückgenommen wurde)
Der Antrag muss bis zum Ende des 1. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein.

(3) Bei einem Hochschulwechsel wird den Studierenden der Beitrag für die Hochschule, von der sie exmatrikuliert werden, zurückerstattet. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Exmatrikulation als auch die Immatrikulation an der neuen Hochschule bis zum Ende des 1. Monats des Semesters erfolgt ist. Für die Rückerstattung müssen die Studierenden

1. einen schriftlichen Antrag beim Studierendenwerk Stuttgart stellen und
2. folgende Nachweise einreichen:
a) Eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule
b) Eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung der bisherigen Hochschule
c) Einen Beleg über die Beitragszahlung an die bisherige Hochschule.
Der Antrag muss bis zum Ende des 2. Monats des Semesters beim Studierendenwerk Stuttgart eingegangen sein. Diese Frist verlängert sich um einen Monat, falls das Semester an der neuen Hochschule später beginnt als an der bisherigen Hochschule.

(4) Bei den Fristen ist der Beginn des Semesters maßgeblich, nicht der Beginn der Vorle-sungen. Der Antrag kann per Post, E-Mail oder Fax eingereicht werden. Die Nachweise zum Antrag können auch zeitnah nachgereicht werden.
(5) Es besteht kein Anspruch auf eine anteilige Rückzahlung des Beitrags.
 

§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung wird auf der Internetpräsenz des Studierendenwerk Stuttgart sowie in den ‚Amtlichen Bekanntmachungen‘ der Universität Stuttgart veröffentlicht. Die Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerk Stuttgart sowie die durch Kooperationsvereinba-rungen betroffenen Hochschulen und Studierendenwerke kommunizieren die aktuelle Beitrags-ordnung an ihre Studierenden (z. B. durch Aufnahme auf ihre Website), sobald ihnen diese vom Studierendenwerk Stuttgart zugeht.
(2) Die Beitragsordnung tritt am 1. Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(3) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart in der Fassung vom 03.12.2021 aufgehoben.



Gezeichnet
Marco Abe
(Geschäftsführer)